Handwerksrolle: Ausnahmebewilligung gemäß § 8 der Handwerksordnung (HwO)

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Volltext

Eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle gemäß § 8 HwO kann befristet bzw. unbefristet erteilt werden, wenn ein Ausnahmegrund vorliegt und Ihre meisterähnlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im beantragten (Teil-)Handwerk sowie im kaufmännischen und rechtlichen Bereich nachgewiesen sind. Falls auf diese Weise kein ausreichender Qualifikationsnachweis möglich ist, können Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer Sachkundeprüfung nachweisen. Der Prüfer wird von der zuständigen Handwerkskammer beauftragt. Die Kosten der Sachkundeprüfung sind von Ihnen zu tragen.

Ansprechpunkt

An die Mitarbeiter der Handwerksrolle Ihrer zuständigen Handwerkskammer.

Kosten

Die Gebühren regeln sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 8 der Handwerksordnung
  • Merkblatt § 8 Handwerksordnung
  • Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (Handwerksrolle – Anlage A)

Hinweise (Besonderheiten)

Eine Ausnahmebewilligung berechtigt jedoch nicht zur Führung des Meistertitels und zur Ausbildung im betreffenden Handwerk.

Nachdem Sie die Ausnahmebewilligung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle beantragt werden oder Sie können eine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter in einem anderen Unternehmen wahrnehmen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 27.04.2012
Fachlich freigegeben durch:

Handwerkskammer Thüringen

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