Kinder- und Jugendhilfe/ Sozialhilfe: Schiedsstellen
Urheber
Volltext
In jedem Land wird bei der zuständigen Landesbehörde eine Schiedsstelle nach dem SGB XII und dem SGB VIII gebildet. Die Schiedsstelle kann zur Klärung von streitigen Sachverhalten bei den Vergütungsvereinbarungen für Einrichtungen der Sozialhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe von den Verhandlungsparteien angerufen werden. Durch die Schiedsstellenverfahren soll eine zügige Konfliktlösung ermöglicht werden.
Die Schiedsstellen haben die Aufgabe, über Streit- und Konfliktfälle in Bezug auf
- Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
- differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarungen) und
- Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
auf Antrag einer Partei unverzüglich zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Gerichten gegeben.
Ansprechpunkt
Die Geschäftsstellen für diese Schiedsstellen sind im Thüringer Landesverwaltungsamt eingerichtet.
Zuständige Stelle
Schiedsstelle im Thüringer Landesverwaltungsamt
Erforderliche Unterlagen
Für die Eröffnung eines Schiedsstellenverfahrens wird ein schriftlicher Antrag einer Partei benötigt. Reichen Sie hierfür den Antrag bei der Geschäftsstelle der Schiedsstelle formlos ein. Antragsformulare liegen hierzu nicht vor. Fügen Sie die Unterlagen, die den Verhandlungen über den streitigen Punkt zugrunde gelegen haben, dem Antrag bei.
Kosten
Die Höhe der Gebühren und deren Verteilung auf die Parteien setzt der beziehungsweise die Vorsitzende der Schiedsstelle nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache und dem Aufwand der Schiedsstelle einschließlich der Geschäftsstelle mit einem Betrag zwischen 250,00 und 2.500,00 Euro fest.
Frist
Kommt eine Vereinbarung nach § 76 Absatz 2 SGB XII innerhalb von 6 Wochen nicht zustande, sollte der Antrag an die Schiedsstelle unverzüglich eingereicht werden, da Schiedsstellenentscheidungen gemäß § 77 Absatz 2 SGB XII mit dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft treten oder gegebenenfalls mit dem Tag, an dem der Antrag eingegangen ist, wirksam werden.
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie