Betrieb oder die wesentliche Änderung einer technischen Röntgeneinrichtung anzeigen

Urheber

Volltext

Technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtungen können unter anderem Röntgeneinrichtungen sein, die als Basis-, Hoch- oder Vollschutzgerät genutzt werden sollen. Sie müssen der zuständigen Behörde die geplante Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung schriftlich anzeigen.

Wesentliche Änderungen an einer Röntgeneinrichtung können zum Beispiel sein:

  • Wechsel des Raumes
  • bauliche Veränderungen des Raumes
  • Änderung des Bildempfängers

Verfahrensablauf

Sie übermitteln Online die Anzeige durch ausfüllen aller Pflichtfelder einschließlich Hochladung aller zugehörigen Unterlagen. Nach Prüfung der Unterlagen durch die Strahlenschutzbehörde erfolgt eine schriftliche Anzeigebestätigung. Die Röntgeneinrichtung darf 14 Tage nach erfolgter Anzeige in Betrieb genommen werden unabhängig von der erfolgten Anzeigebestätigung soweit die Strahlenschutzbehörde keine Untersagung ausspricht.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an Ihren zuständigen Standort des Dezernates Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV).

Voraussetzungen

Sie möchten eine technische, nicht genehmigungspflichtige Röntgeneinrichtung betreiben oder wesentlich ändern.

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung und Prüfbericht eines behördlich bestimmten Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
  • Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz mit Aktualisierungsnachweis
  • Nachweise über die Kenntnisse im Strahlenschutz und zu Aktualisierungen dieser Kenntnisse für das an den Röntgeneinrichtungen tätige Personal
  • Bei Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Menschen Approbationsurkunde des Arztes oder Zahnarztes, ggf. Bescheinigung des MPE fall erforderlich
  • Bei Röntgeneinrichtungen zur Anwendung am Tier Approbationsurkunde des Tierarztes, Arztes oder Zahnarztes.
     

Bearbeitungsdauer

  • 2 Woche(n)

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Hinweise (Besonderheiten)

Erfolgt der Zugang der Anzeigenbestätigung durch die Strahlenschutzbehörde vor Ablauf der 2 Wochenfrist, kann der Betrieb der Röntgeneinrichtung aufgenommen werden.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 05.03.2025
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie