Befugniserteilung für Instandsetzungsbetrieb
Volltext
Die zuständige Behörde darf Betrieben (Instandsetzer), auf Antrag die Befugnis erteilen, instand gesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen). Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis ist, dass die Betriebe über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und dem sachkundiges Personal verfügen.
Ansprechpunkt
Der Antrag auf Verleihung der Befugnis ist an die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Instandsetzers zuständige Behörde zu richten.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefüllter Antrag auf Erteilung eines Instandsetzerkennzeichens
- Nachweise zur Berufsausbildung
- Kalibrier-, Prüfscheine zu den Normalen
Kosten
Nach Zeitaufwand
Rechtsgrundlage(n)
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz