Gefahrstoffe: Havarie im Betrieb - Mitteilungspflicht
Volltext
Als Unternehmer bzw. Gewerbetreibender sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich eine Mitteilung zu erstatten
- über jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung der Beschäftigten geführt haben,
- über Krankheits- und Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine Verursachung durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen bestehen, mit der genauen Angabe der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz sowie für den Bereich der Bergaufsicht an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
Kosten
keine
Frist
Die Unterrichtung der Behörden über jeden Unfall und jede Betriebsstörung muss unverzüglich erfolgen, das heißt ohne schuldhafte Zeitverzögerung.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Die Unfallmeldung darf nicht mit der Unfallmeldung nach berufsgenossenschaftlichem Recht ( § 193 SGB VII Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls) verwechselt werden. Beide Pflichten stehen nebeneinander.
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN)