Sehteststelle - Anerkennung

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Volltext

Wenn Sie eine Sehteststelle betreiben möchten, benötigen Sie eine behördliche Anerkennung.
Voraussetzungen:

  • Die mit den Sehtests betrauten Personen besitzen die geforderte Sachkunde.
  • Die verwendeten Geräte entsprechen den gesetzlichen Vorgaben.
  • Die Räumlichkeiten ermöglichen die Durchführung ohne die Anwesenheit Dritter.
  • Die regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung ist sichergestellt.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an Ihren Landkreis bzw. Ihre kreisfreie Stadt.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise über das Vorliegen der oben angegebenen Voraussetzungen
  • Es ist ein formloser Antrag zu stellen.

Kosten

Gemäß Nr. 214.2 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt): 51,10 Euro bis 307,00 Euro

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Widerspruch, Klage

Formulare

Einzureichen ist ein formloser Antrag mit dem Nachweis über die oben genannten Voraussetzungen.

Hinweise (Besonderheiten)

Folgende Stellen sind bereits als Sehteststelle anerkannt und müssen keinen Antrag stellen:

  • Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV),
  • Ärzte des Gesundheitsamtes oder andere Ärzte der öffentlichen Verwaltung,
  • Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin",
  • Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" und
  • Betriebe von Augenoptikern (§ 67 Abs. 4 FeV)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 25.11.2019
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

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