Befreiung von einzelnen Fächern der Wiederholungsprüfung zum Eisenbahnbetriebsleiter (§ 23 EBPV) beantragen
Urheber
Volltext
Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen haben vor der Betriebsaufnahme Eisenbahnbetriebsleiter zu bestellen. Für die Zulassung als Eisenbahnbetriebsleiter muss im Rahmen der Eisenbahnbetriebsleiterprüfung nachgewiesen werden, dass man über die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Eisenbahntechnik und des Eisenbahnbetriebes mit ihren rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Bezügen verfügt. Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, jedoch frühestens sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung.
Auf Antrag wird der Prüfling von der Prüfung in einzelnen Fächern befreit, wenn er darin in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und sich innerhalb eines Jahres nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Verfahrensablauf
Bei einer nicht bestandenen Prüfung zum Eisenbahnbetriebleiter beantragt der Prüfling innerhalb eines Jahres nach der nicht bestandenen Prüfung die Befreiung von den Prüfungsfächer, in denen er in der vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.
Ansprechpunkt
Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur
Referat Öffentlicher Personennahverkehr und Schienenpersonennahverkehr
Voraussetzungen
Die nicht bestandene Prüfung liegt nicht weniger als 6 Monate aber nicht länger als 1 Jahr zurück. Die Leistungen in den Fächern, von denen der Prüfling befreit werden soll, wurden mindestens mit ausreichenden Leistungen absolviert.
Kosten
50 €
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Weimar.
Formulare
keine
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft