VE-Register: Register für Vollständigkeitserklärungen nach der Verpackungsverordnung

Urheber

Volltext

Mit § 10 der Verpackungsverordnung (VerpackV) wurde die Pflicht zur Abgabe von "Vollständigkeitserklärungen" (VE) für bestimmte Unternehmen eingeführt. Betroffen sind Unternehmen, die Verkaufsverpackungen in Verkehr bringen und eine bestimmte Mengenschwelle überschreiten. Die Vollständigkeitserklärungen müssen von einem anerkannten Prüfer (Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Steuerberater) digital signiert werden. Die Industrie- und Handelskammern sind mit der Führung des Registers für diese Vollständigkeitserklärungen beauftragt.

Die IHKs beraten zu den Registereinträgen und zur Verpackungsverordnung.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die Industrie- und Handelskammer (IHK) am Hauptsitz Ihres Unternehmens.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Das Ausfüllen der Vollständigkeitserklärungen erfolgt online.

Hinweise (Besonderheiten)

  • Die Vollständigkeitserklärung ist jedes Jahr bis zum 1. Mai für das vorherige Jahr abzugeben
  • Pflichtangaben sind die Art und Menge der in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen sowie beteiligten Dualen Systeme

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.06.2016
Fachlich freigegeben durch:

Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera

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