Rechtsanwalt Europäisch - Zulassung
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Volltext
Wenn Sie eine mindestens dreijährige effektive und regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts einschließlich des Gemeinschaftsrechts, gemäß § 12 EuRAG, nachweisen können, werden Sie nach den Vorschriften der §§ 6 bis 42 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an die
Rechtsanwaltskammer Thüringen
Bahnhofstraße 46/47
99084 Erfurt
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit,
- Nachweis der Tätigkeit gemäß § 12 EuRAG,
- aktuelle Bestätigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zu diesem Beruf (diese Bescheinigung darf zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als 3 Monate sein),
- aktueller Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung,
- Überweisung der Verwaltungsgebühr.
Kosten
Gemäß § 3 der Satzung der Rechtsanwaltskammer Thüringen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für das Zulassungsverfahren wird eine Gebühr von 400,00 Euro erhoben.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Zuständig für den Erlass eines Widerspruchsbescheids ist die Rechtsanwaltskammer selbst als Selbstverwaltungsbehörde.
Für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ist im ersten Rechtszug der beim Oberlandesgericht gebildete Anwaltsgerichtshof zuständig.
Hinweise (Besonderheiten)
Wer mindestens drei Jahre effektiv und regelmäßig als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland tätig war, sich dabei im deutschen Recht jedoch nur für kürzere Zeit betätigt hat, kann nach den Vorschriften der §§ 6 bis 36 der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wenn er seine Fähigkeit, die Tätigkeit weiter auszuüben, gemäß §§ 14 und 15 EuRAG nachweist.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV)