Europäischer Rechtsanwalt Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beantragen

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Volltext

Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt in die für den Ort Ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen werden, dürfen Sie unter der Berufsbezeichnung, die Sie auch in Ihrem Herkunftsstaat führen dürfen, in Deutschland arbeiten. Ohne die Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt in die jeweilige Rechtsanwaltskammer ist dies in Deutschland nicht erlaubt. Die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer setzt voraus, dass der Antragsteller bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates als europäischer Rechtsanwalt eingetragen ist.

Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt aufgenommen werden, müssen Sie regelmäßig, in der Regel alle drei Jahre, nachweisen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat weiterhin als Anwalt zugelassen sind. Ansonsten wird Ihnen die Anerkennung als europäischer Rechtsanwalt in Deutschland wieder entzogen.

Falls anderweitige Gründe eintreten, warum Sie nicht mehr als Rechtsanwalt tätig sein dürfen, sind Sie verpflichtet, diese Gründe der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

Verfahrensablauf

Um die Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt zu beantragen, müssen Sie die erforderlichen Unterlagen schriftlich einreichen.

  • Ihre Unterlagen werden bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer bearbeitet und auf Vollständigkeit geprüft
  • Falls Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, dann wird der Aufnahmeantrag abgelehnt.
  • Falls Ihre Unterlagen unvollständig sind, wird die Rechtsanwaltskammer die fehlenden Unterlagen nachfordern
  • Wenn Sie die geforderten Unterlagen nicht nachreichen, wird Ihr Aufnahmeantrag abgelehnt.
  • Wenn Ihre Unterlagen vollständig sind und einer Aufnahme nichts entgegensteht, wird der Aufnahme zugestimmt
  • Sie erhalten die Zulassungsurkunde per Post.

Ansprechpunkt

Über den Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer entscheidet die Rechtsanwaltskammer Thüringen.

Voraussetzungen

  • Zugelassener Rechtsanwalt/Rechtsanwältin im Herkunftsstaat (in der Europäischen Union/Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz).
  • Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung beziehungsweise die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage einzureichen.

Erforderliche Unterlagen

  • Aufnahmeantrag

Sie müssen einen ausgefüllten und unterschriebenen Aufnahmeantrag einreichen, zusammen mit einem Lebenslauf mit Lichtbild.

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit

Sie müssen einen Nachweis über Ihre Staatsangehörigkeit (beglaubigte Kopie eines gültigen Identitätspapiers) eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz einreichen.

  • Nachweis einer Bescheinigung aus dem Herkunftsstaat

Sie müssen eine Bescheinigung (und eine beglaubigte Kopie) von der in Ihrem Herkunftsstaat zuständigen Stelle einreichen, welche die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf aufweist. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Sie müssen die Bescheinigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Ihrer möglichen Aufnahme in der Regel alle 3 Jahre neu vorzulegen.

  • Nachweis über Vorstrafen

Sie müssen eine Bescheinigung von der in Ihrem Herkunftsstaat zuständigen Stelle vorlegen, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige Umstände bekannt sind, die Ihre Eignung für den Beruf des Rechtsanwalts/Rechtsanwältin in Frage stellen.

  • Nachweis über die Geburtsurkunde

Sie müssen Ihre Geburtsurkunde einreichen. Falls Sie eine Namensänderung seit der Geburt hatten, müssen Sie zusätzlich einen urkundlichen Nachweis der Namensführung (Heiratsurkunde/Auszug aus dem Familienbuch) einreichen.

  • Nachweis über den akademischen Grad

Falls Sie einen akademischen Grad führen, müssen Sie hierfür einen Nachweis einreichen, z.B. eine beglaubigte Abschrift der Promotionsurkunde oder einen weiteren Nachweis über den Erwerb akademischer Grade .

  • Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung

Sie müssen einen Nachweis (im Original) über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) beziehungsweise die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage einreichen. Eine Versicherung in Ihrem Herkunftsstaat genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie hinsichtlich der Bedingungen und des Deckungsumfanges einer Versicherung nach § 51 BRAO gleichwertig ist. Wenn Sie einen ausländischen Versicherungsschutz haben, müssen Sie nach einer möglichen Aufnahme jährlich eine Bescheinigung des Versicherers vorlegen, aus der sich Versicherungsbedingungen und Deckungsumfang ergibt.

  • Nachweis über die Gebührenzahlung

Sie müssen einen Nachweis darüber einreichen, dass Sie die anfallenden Gebühren bezahlt haben. Die Gebühr wird fällig mit der Einreichung des Antrages bei der Kammer.

Kosten

Für das Zulassungsverfahren wird eine Gebühr von 100,00 Euro erhoben.

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Bearbeitungsdauer

Abhängig von der zuständigen Stelle, beträgt die Bearbeitungsdauer meist zwischen 4 und 8 Wochen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen einen möglichen Ablehnungsbescheid können Sie bei dem zuständigen Anwaltsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder mittels eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach Klage erheben. Es besteht Vertretungszwang, das heißt, Sie müssen sich hierfür durch einen Rechtsanwalt beziehungsweise einer Rechtsanwältin vertreten lassen.

Zuständig für den Erlass eines Widerspruchsbescheids ist die Rechtsanwaltskammer selbst als Selbstverwaltungsbehörde.
Für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ist im ersten Rechtszug der beim Oberlandesgericht gebildete Anwaltsgerichtshof zuständig.

Formulare

Hinweise (Besonderheiten)

Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt hat die Berufsbezeichnung zu verwenden, die er im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört. Der niedergelassene europäische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden. Die Bezeichnung "europäischer Rechtsanwalt" darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 21.01.2022
Fachlich freigegeben durch:

Rechtsanwaltskammer Thüringen

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