Architektenkammer - Recht zur Führung von geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister

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Volltext

Wenn Sie in Deutschland weder ihre Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung noch den Ort ihrer überwiegenden beruflichen Tätigkeit haben und sich zur vorrübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung nach Thüringen begeben (auswärtige Dienstleister), müssen Sie das erstmalige Tätigwerden in Thüringen der Architektenkammer Thüringen vorher schriftlich anzeigen.

Um zur Führung der geschützten Berufsbezeichnungen „Architekt/Architektin“, „Innenarchitekt/Innenarchitektin“, „Landschaftsarchitekt/Landschaftsarchitektin“ oder „Stadtplaner/Stadtplanerin“, auch Wortverbindungen damit oder ähnlicher Berufsbezeichnungen berechtigt zu sein, müssen Sie in das besondere Verzeichnis für Auswärtige eingetragen werden. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss der Architektenkammer.

Über die Eintragung wird Ihnen auf Antrag eine auf ein Jahr befristete Bescheinigung ausgestellt, aus der sich die Berechtigung zur Führung der geschützten Berufsbezeichnung ergibt.

Die Eintragung begründet weder eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer Thüringen noch in einem Versorgungswerk oder in einer anderen Einrichtung.

Sie sind jedoch verpflichtet, die Berufspflichten (§ 32 ThürAIKG) zu beachten.

Verfahrensablauf

Nach Eingang Ihrer Anzeige erhalten Sie eine Eingangsbestätigung, ggf. weitere Hinweise und den voraussichtlichen Sitzungstermin, an dem der Eintragungsausschuss über Ihre Eintragung verhandeln wird.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die Architektenkammer Thüringen.

Zuständige Stelle

Architektenkammer Thüringen

Erforderliche Unterlagen

Als auswärtiger Dienstleister müssen Sie zusammen mit der Anzeige folgende Dokumente vorlegen:

  • Nachweis über Ihre Berufsqualifikation
  • im Fall einer beabsichtigten selbständigen Tätigkeit einen Nachweis über das Bestehen einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung

Alle Unterlagen und Bescheinigungen sind in der Regel in Kopie vorzulegen.

Von allen Unterlagen und Bescheinigungen sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen, die von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden sind.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Frist

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer

Die Kammer bestätigt Ihnen innerhalb eines Monats den Eingang der Anzeige und teilt Ihnen mit, wenn die vorzulegenden Unterlagen unvollständig sind, welche Unterlagen noch fehlen und nachzureichen sind.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Entscheidung des Eintragungsausschusses bei der Architektenkammer bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren).

Formulare

  • Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens als auswärtiger Dienstleister in Thüringen
  • Jährliche Erneuerung der Anzeige des Tätigwerdens als auswärtiger Dienstleister in Thüringen
  • Antrag auf Verlängerung der Bescheinigung zum Führen der geschützten Berufsbezeichnung

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 08.03.2020
Fachlich freigegeben durch:

Architektenkammer Thüringen

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