Rechtsanwalt - Zulassung

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Volltext

Wenn Sie als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt tätig werden wollen, benötigen Sie eine Zulassung.

Voraussetzungen:

  • Sie haben die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt oder
  • Sie erfüllen die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182) oder
  • Sie haben die Eignungsprüfung nach diesem Gesetz bestanden.

Die Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
Diese darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

  • vereidigt ist und
  • den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.

Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer. Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die Rechtsanwaltskammer Thüringen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis einer abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung oder vorläufige Deckungszusage

Kosten

Gemäß § 3 der Satzung der Rechtsanwaltskammer Thüringen über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für das Zulassungsverfahren wird eine Gebühr von 400,00 Euro erhoben.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Zuständig für den Erlass eines Widerspruchsbescheids ist die Rechtsanwaltskammer selbst als Selbstverwaltungsbehörde.
Für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten ist im ersten Rechtszug der beim Oberlandesgericht gebildete Anwaltsgerichtshof zuständig.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann in jedem deutschen Land beantragt werden, auch wenn die Befähigung zum Richteramt in einem anderen deutschen Land erlangt wurde.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 30.07.2019
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV)

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