Offene Vermögensfragen

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Volltext

Das Vermögensgesetz regelt Ansprüche an Vermögenswerten, die in der Zeit von 1949 bis 1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR enteignet bzw. in Volkseigentum übernommen wurden und findet entsprechend Anwendung für Vermögensverluste in der Zeit von 1933 bis 1945.

Für Enteignungen in der Zeit von 1933 bis 1945 ist seit dem 01.01.2004 das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen in Berlin zuständig.

Ist die Rückgabe von in der Zeit von 1949 bis 1990 enteigneten Vermögenswerten nicht möglich, erfolgt nach den Vorschriften des Entschädigungsgesetzes eine Entschädigung in Geld. Die Antragsfrist endete am 31.12.1992, für bewegliche Vermögenswerte am 30.06.1993.

Für Anträge auf Rückübertragung von Vermögenswerten, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) enteignet wurden, findet das Vermögensgesetz - außer in Fällen von Rehabilitierungen - keine Anwendung. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wird für den erlittenen Vermögensverlust eine Ausgleichsleistung nach den Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes in Geld gewährt. Die Antragsfrist endete am 31.05.1995.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Finanzen, Referat A 8, PF 90 04 50, 99107 Erfurt.

Erforderliche Unterlagen

Im Falle einer Rehabilitierungsentscheidung der bestandskräftige Rehabilitierungsbescheid, im Übrigen einzelfallabhängig.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Frist

Die Antragsfristen nach dem VermG und dem EALG sind abgelaufen. Lediglich bei Vermögensverlusten im Zusammenhang mit Rehabilitierungsverfahren können Anträge nach dem VermG und/oder EALG innerhalb von 6 Monaten nach Bestandskraft der jeweiligen Rehabilitierungsentscheidung gestellt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Es handelt sich um ein formloses Antragsverfahren.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 18.03.2019
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Finanzministerium