Betreuungsrecht

Das Betreuungsrecht regelt die rechtliche Betreuung für eine hilfsbedürftige volljährige Person. Dafür wird ein Betreuer bestimmt, der die betreute Person unterstützt, ihre Angelegenheiten rechtlich zu besorgen und der als gesetzlicher Vertreter die betreute Person bei Rechtshandlungen vertreten kann. Ziel des Betreuungsrechts ist es, die Würde und Selbstbestimmung des Betreuten zu bewahren.

Das Betreuungsgericht beim örtlich zuständigen Amtsgericht ordnet eine rechtliche Betreuung an, wenn ein Erwachsener seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann und eine rechtliche Betreuung erforderlich ist. Die Anordnung einer Betreuung lässt die Geschäfts- und Einwilligungsfähigkeit des Volljährigen unberührt. Ob der Betreute zur Abgabe von Willenserklärungen und zum Abschluss von Verträgen in der Lage ist, richtet sich nach den Vorschriften über die Geschäftsfähigkeit. Nur wenn ein Erwachsener sich selbst oder sein Vermögen erheblich gefährdet, ordnet das Gericht einen sogenannten Einwilligungsvorbehalt an. Dann kann der Betreute nur mit Zustimmung seines Betreuers rechtswirksame Willenserklärungen abgeben.

Die Anordnung einer Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betreuten ganz oder teilweise durch andere private oder öffentliche Hilfen erledigt werden können. Insbesondere kann dann auf eine Betreuung verzichtet werden, wenn der Betroffene in Voraussicht einer späteren alters- oder krankheitsbedingten Hilfsbedürftigkeit jemand anderem eine Vollmacht (sogenannte Vorsorgevollmacht) erteilt hat.

Tipp:
Wer seine persönlichen Vorstellungen, Wünsche und Bedürfnisse für den Fall seiner späteren Hilfsbedürftigkeit möglichst umfassend und rechtzeitig absichern möchte, ist gut beraten, wenn er diese bereits in "gesunden Tagen" festlegt. Dies kann geschehen durch

  • Vorsorgevollmacht,
  • Betreuungsverfügung und
  • Patientenverfügung.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Betreuungsgericht beim örtlich zuständigen Amtsgericht.

Beratung beziehungsweise Unterstützung erhalten Sie bei der Betreuungsbehörde Ihrer kreisfreien Stadt beziehungsweise Ihres Landkreises.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag oder die Anregung für eine Betreuung kann bei dem Betreuungsgericht formlos gestellt werden. Es ist hilfreich, wenn Sie eine kurze Begründung angeben und mitteilen, für welche Aufgaben eine rechtliche Betreuung beantragt oder angeregt wird, ob eine Vorsorgevollmacht erteilt worden ist und welche Unterlagen (wie ärztliche Berichte, Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse oder Ähnliches) vorhanden sind.

Sie können sich auch an die örtlich zuständige Betreuungsbehörde wenden. Die Betreuungsbehörde berät über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen und über betreuungsvermeidende Hilfen. Sie kann dem Betreuungsgericht im Einzelfall Mitteilung geben, wenn die Bestellung eines Betreuers zur Abwendung erheblicher Gefahren für den Betroffenen erforderlich erscheint.

Kosten

Das Betreuungsgericht erhebt Kosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere was konkret Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist und welche Auslagen angefallen sind (zum Beispiel für ein Sachverständigengutachten). Für Betroffene gelten bestimmte Vermögens- und Einkommensgrenzen, bei deren Unterschreiten sie für die Gerichtsgebühren und Auslagen nicht herangezogen werden.

Frist

Über die im gerichtlichen Verfahren einzuhaltenden Fristen, insbesondere über Rechtsmittelfristen, belehrt das Gericht.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Verfahrensablauf

Das Betreuungsgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und wird dabei von der Betreuungsbehörde unterstützt. Vor einer Entscheidung muss das Gericht den Betroffenen persönlich anhören (von wenigen Ausnahmen abgesehen). Dafür bestimmt das Gericht einen Termin, in dem mit dem Betroffenen auch das Verfahren erörtert wird und wer als Betreuer in Betracht kommt. Der Betroffene kann in dem Verfahren Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. Wenn er nicht in der Lage ist, seine Interessen hinreichend selbst wahrzunehmen, bestellt das Gericht für ihn einen Verfahrenspfleger. Vor der Bestellung eines Betreuers holt das Betreuungsgericht in der Regel ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Die Entscheidung des Gerichts wird dem Betroffenen, dem Betreuer, dem Verfahrenspfleger und der Betreuungsbehörde bekanntgegeben.

Voraussetzungen

Ein Betreuer kann nur vom Gericht bestellt werden. In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren prüft das Betreuungsgericht, ob und für welche Aufgaben für einen Erwachsenen ein rechtlicher Betreuer bestellt werden muss. Voraussetzung ist, dass die erwachsene Person aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht besorgen kann und dass dafür ein rechtlicher Betreuer erforderlich ist, weil keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde und andere Unterstützungen nicht mehr ausreichen.

Das betreuungsgerichtliche Verfahren wird auf Antrag der betroffenen Person eingeleitet oder wenn andere Personen, wie Familienangehörige, Freunde oder Mitarbeiter von Behörden, eine rechtliche Betreuung anregen.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer des betreuungsgerichtlichen Verfahrens hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Formulare

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 27.03.2026
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz

Rechtsbehelf

Über die Rechtsbehelfe im gerichtlichen Verfahren belehrt das Gericht.