Forst Erstaufforstung - Genehmigung beantragen

Volltext

Ihr Antrag als Grundbesitzer zur Genehmigung der Erstaufforstung wird von der unteren Forstbehörde geprüft.

Die untere Forstbehörde entscheidet über ihren Antrag im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, der oberen Landwirtschaftsbehörde, der Flurbereinigungsbehörde und bei Flächen ab fünf Hektar Größe der oberen Landesplanungsbehörde.

Die Genehmigung der Erstaufforstung kann unter Auflagen erteilt werden.

Eine Erstaufforstung bedarf keiner Genehmigung, wenn für die Fläche aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgelegt ist und die untere Forstbehörde am Verfahren beteiligt war.

Ansprechpunkt

ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts als untere Forstbehörde

Erforderliche Unterlagen

Antrag auf Genehmigung der Erstaufforstung, Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug)

Kosten

Verwaltungskosten (in Thüringen gebührenfrei)  

Frist

Keine

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Verfahrensablauf

1. Antragstellung mit antragsbegründenden Unterlagen und Eigentumsnachweis

2. Prüfung der Unterlagen durch die Genehmigungsbehörde (untere Forstbehörde)

3. Herstellung des Einvernehmens mit den zu beteiligenden Fachbehörden nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Waldgesetz, gegebenenfalls Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Thüringer UVP-Gesetz

4. Genehmigung oder Versagung der Erstaufforstung

5. Übersendung des Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheides an den Antragsteller 

Voraussetzungen

Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, der oberen Landwirtschaftsbehörde, der Flurbereinigungsbehörde und

bei Flächen ab fünf Hektar mit der oberen Landesplanungsbehörde

Wenn kein Einvernehmen mit den zu beteiligenden Fachbehörden hergestellt werden kann, entscheidet die oberste Forstbehörde im Benehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde (§ 59 Abs. 5 Thüringer Waldgesetz)

Bearbeitungsdauer

6 bis 8 Wochen

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 09.12.2022
Fachlich freigegeben durch:

ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts

Onlinedienste

Rechtsbehelf

Widerspruchsbehörde ist die untere Forstbehörde.