Erlaubnis zur Entnahme von Proben bei Wildschwein und Dachs zur Untersuchung auf Trichinella (Trichinen) beantragen

Ihr Wohnort

Wenn Sie als Jägerin oder Jäger Wildschweine und Dachse für den eigenen häuslichen Verbrauch, zur Abgabe kleiner Mengen an Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsbetriebe zur direkten Abgabe an Endverbraucher erlegen, müssen Sie diese Tiere vor dem Verzehr oder vor der Abgabe amtlich auf Trichinella spp. (Trichinen) untersuchen lassen.

Trichinella spp. sind kleine Fadenwürmer, die sich als Parasiten in der Muskulatur von Tieren einnisten können. Wildschwein und Dachs zählen zu den Trichinella-empfänglichen Tierarten – sie können Träger dieses Parasiten sein. Es handelt sich bei Trichinella spp. um einen Zoonoseerreger. Der Verzehr von Trichinella-belastetem Wildfleisch kann schwere Erkrankungen beim Menschen verursachen. Durch eine Untersuchung und Entsorgung des Fleisches von Trichinella-infizierten Tieren wird die Sicherheit für Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleistet.

Nach erfolgter Untersuchung und negativem Ergebnis dürfen Sie das Wildfleisch als Lebensmittel verwenden beziehungsweise es an andere abgeben.

Die Entnahme der Fleischproben zur Untersuchung auf Trichinella spp. erfolgt regulär durch Personal des für den Jagdbezirk zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes. Sie können die Fleischprobe zur Trichinenuntersuchung auch selbst in Ihrem Jagdbezirk entnehmen. Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes zur Probeentnahme. Diese können Sie bei der zuständigen Behörde Ihres Jagdbezirkes durch

  • den Beleg der erforderlichen Kenntnisse (Nachweis einer ausreichenden Schulung durch eine für diese Schulung zuständige Behörde),
  • die Vorlage Ihres gültigen Jahresjagdscheines und
  • den Nachweis Ihrer erforderlichen Zuverlässigkeit

beantragen.

Ein Anspruch auf die Übertragung der Probenahme besteht nicht.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.

Kosten

Die Kosten für die amtliche Trichinenuntersuchung richten sich nach den jeweiligen Landesgebührenregelungen.



  • Gebühr entsprechend Nummer 5.16.4 des Teil C der Anlage zur Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (ThürVwKostOMASGFF) vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2019 (GVBl. S. 521)

    Gebühr: 20,00 EUR (Vorkasse: nein)

Rechtsgrundlage(n)

Urheber