Rundfunkbeitrag im privaten Bereich anmelden

Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich je Wohnung erhoben und hängt nicht von Art und Zahl der Rundfunkgeräte ab. Es gilt die Regel: eine Wohnung – ein Beitrag.
Der Rundfunkbeitrag umfasst alle

  • Rundfunkgeräte,
  • Smartphones und
  • Computer

innerhalb Ihrer Wohnung und in den Privatautos aller Wohnungsbewohner. Zahlt ein Bewohner oder eine Bewohnerin den Rundfunkbeitrag, ist damit die Beitragspflicht für alle in der Wohnung lebenden Personen abgedeckt.
Sie sind Student oder Studentin und leben in einem Studentenwohnheim? Hier kommt es auf die genauen räumlichen Gegebenheiten vor Ort an. Sie müssen einen Rundfunkbeitrag bezahlen, wenn Sie Ihr Zimmer durch einen eigenen Eingang direkt

  • vom Treppenhaus oder
  • einem Vorraum aus oder
  • von außen betreten können.

Sie müssen keinen Beitrag zahlen, wenn Sie Ihr Zimmer nur über eine andere Wohnung betreten können.
Menschen mit Behinderungen und Empfänger staatlicher Leistungen können Erleichterungen erhalten.
Für Unternehmen, Institutionen und Selbständige gelten spezielle Regelungen.

Verfahrensablauf

Die Anmeldung bei der zuständigen Stelle erfolgt unaufgefordert. Sobald Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle anmelden.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.

Zuständige Stelle

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

Voraussetzungen

  • Sie sind volljährig (18 Jahre oder älter).
  • Sie oder eine andere Person zahlen für Ihre Wohnung noch keinen Rundfunkbeitrag.

Kosten

Sie müssen den Rundfunkbeitrag für jeweils 3 Monate zahlen. Der Beitragsservice erhebt ihn in der Mitte eines Dreimonatszeitraums.



  • monatlich je Wohnung

    Beitrag: 18,36 EUR (Vorkasse: nein)
  • monatlich jede weitere Wohnung

    Abgabe: 18,36 EUR (Vorkasse: nein)
  • monatlich ermäßigter Rundfunkbeitrag

    Abgabe: 6,12 EUR (Vorkasse: nein)

Frist

Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem Sie erstmals eine Wohnung innehaben. Das bedeutet, dass Sie

  • dort wohnen,
  • dort gemeldet sind oder
  • im Mietvertrag als Mieter oder Mieterin genannt sind.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Hinweise (Besonderheiten)

Für eine leerstehende Wohnung besteht keine Beitragspflicht. Voraussetzung ist,

  • dass diese von niemandem bewohnt wird,
  • dass für diese kein Mietvertrag besteht und
  • dass für diese auch keine Person beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 11.12.2024
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Staatskanzlei

Onlinedienste

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal