Tierärztliche Bescheinigung über die Kennzeichnung eines Hundes nach der Thüringer Chippflichtverordnung

Volltext

Nach § 2 Absatz 4 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) ist jeder Halter eines Hundes verpflichtet, seinen Hund mit einem Mikrochip zu kennzeichnen. Der Tierarzt hat über diese Kennzeichnung einen Nachweis auszustellen; vergleiche § 2 Absatz 1 Thüringer Chippflichtverordnung (ThürChipVO). Es wurde ein landeseinheitlicher Vordruck für die Tierärzte erstellt. Dieser Nachweis ist der zuständigen Ordnungsbehörde zu übergeben, vergleiche § 3 Absatz 2 ThürChipVO.

Verfahrensablauf

Mit Erwerb eines Hundes muss innerhalb von drei Monaten die Kennzeichnung des Hundes mit einem Chip erfolgen. Diese Kennzeichnungspflicht beginnt, wenn der Hund drei Monate alt ist.

Ansprechpunkt

Die Kennzeichnung kann jeder niedergelassene Tierarzt vornehmen.

Voraussetzungen

Die Kennzeichnung muss von allen Hundehaltern innerhalb von drei Monaten nach Erwerb des Hundes durchgeführt werden, sofern sich der Hund nicht nur vorübergehend (z. B. im Rahmen eines Urlaubs) in Thüringen aufhält (längstens zwei Monate).

Frist

Innerhalb von drei Monaten seit Beginn der Haltung des Hundes, muss die Kennzeichnung erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Es steht ein landeseinheitliches Formular für alle Tierärzte zur Verfügung:

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.07.2020
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales