Ingenieurkammer - Ruhen der Mitgliedschaft/Eintragungen
Urheber
Volltext
Kammermitgliedern (Beratende Ingenieure und/oder Bauvorlageberechtigte Ingenieure) wird ein zeitlich begrenztes Ruhen der Mitgliedschaft ermöglicht.
Sofern die eingetragene Person die Hauptwohnung, berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Thüringen aufgegeben hat oder bei vorübergehender Einstellung der Berufsausübung (Auslandsaufenthalts, Krankheit, Erziehung von Kindern oder Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen) kann die Kammer auf Antrag der eingetragenen Person, für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, das Ruhen der Rechte und Pflichten aus der Eintragung anordnen. In diesen Fällen ist kein erneutes Eintragungsverfahren für die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit unter der geschützten Berufsbezeichnung durchzuführen.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Ruhen muss in Schriftform mit Benennung des Grundes unter Vorlage des Nachweises und der Zeitangabe erfolgen. Ein rückwirkendes Ruhen ist nicht möglich. Das Ruhen beginnt frühestens zum 1. des Folgemonats des eingereichten Antrages und kann für die Dauer von maximal 5 Jahren beantragt werden.
Über das Anordnen des Ruhens der Eintragung(en) entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen gemäß § 26 ThürAIKG. Dieser erlässt über die Anordnung des Ruhens einen rechtsmittelfähigen Bescheid unter Angabe des Zeitraums des Ruhens. Das Ruhen wird per Bescheid, nach Ablauf des benannten Zeitraums, aufgehoben. Die Urkunden sowie der/die Stempel werden mit dem Bescheid über die Aufhebung des Ruhens übersandt.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an:
Ingenieurkammer Thüringen
Gustav-Freytag-Str. 1
99096 Erfurt
Telefon: (0361) 228730
Fax: (0361) 22873-50
E-Mail: info@ikth.de
Voraussetzungen
Sofern die eingetragene Person die Hauptwohnung, berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Thüringen aufgegeben hat oder bei vorübergehender Einstellung der Berufsausübung (Auslandsaufenthalts, Krankheit, Erziehung von Kindern oder Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen, Renteneintritt) kann die Kammer auf Antrag der eingetragenen Person, für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, das Ruhen der Rechte und Pflichten aus der Eintragung anordnen. In diesen Fällen ist kein erneutes Eintragungsverfahren für die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit unter der geschützten Berufsbezeichnung durchzuführen.
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Ruhen der Mitgliedschaft/Eintragungen in Schriftform mit Benennung des Grundes unter Vorlage des Nachweises und der Zeitangabe.
Kosten
Gemäß Kostenverzeichnis der Kostenordnung der Ingenieurkammer Thüringen wird eine Gebühr in Höhe von 100,00 € erhoben.
Frist
Es sind keine Fristen bei der Antragstellung zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Über das Anordnen des Ruhens der Eintragung(en) entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen gemäß ThürAIKG innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen erlässt einen Bescheid über die Anordnung des Ruhens, in dem der Zeitraum des Ruhens angegeben wird. Während dieses Zeitraums sind die Stempel und Urkunden der Ingenieurkammer Thüringen zu übergeben. Nach Ablauf des festgelegten Zeitraums wird das Ruhen per Bescheid aufgehoben. Nach der Aufhebung des Ruhens erhält das Mitglied die Urkunden sowie die Stempel zurück.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ingenieurkammer Thüringen