Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen
Urheber
Volltext
Anerkannten Spätaussiedlern (§ 4 Bundesvertriebenengesetz - BVFG) und deren Ehegatten und Abkömmlingen (§ 7 BVFG) kann auf Antrag eine Genehmigung zur Führung eines deutschen Hochschulgrades erteilt werden, sofern der dem ausländischen Grad zugrundeliegende, im Aussiedlungsgebiet erworbene Hochschulabschluss einem an einer deutschen Hochschule erworbenen Abschluss materiell gleichwertig ist (§ 10 Abs. 2 BVFG).
Ansprechpunkt
Zuständig ist das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur