Insolvenzverfahren öffentlich bekanntmachen

Volltext

Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sind durch das Insolvenzgericht öffentliche Bekanntmachungen vorzunehmen. Z. B. hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts den Eröffnungsbeschluss öffentlich bekanntzumachen. Eine öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch eine zentrale und länderübergreifende Veröffentlichung im Internet  ; diese Veröffentlichung kann auszugsweise geschehen. Dabei ist der Schuldner genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und sein Geschäftszweig anzugeben. Das Insolvenzgericht kann weitere Veröffentlichungen veranlassen, soweit dies landesrechtlich bestimmt ist.

Ansprechpunkt

An das zuständige Insolvenzgericht in Erfurt, Gera, Meiningen oder Mühlhausen.

Zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Schuldners liegt. Informationen hierzu finden Sie im Gemeinsamen Justizportal des Bundes und der Länder unter der Rubrik „Orts- und Gerichtsverzeichnis“.

Zuständige Stelle

Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 12.10.2021
Fachlich freigegeben durch:

TMMJV

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