Amtliche Anerkennung der Sachverständigen zur Abnahme von Sachkundeprüfungen bei Haltern gefährlicher Hunde oder anderer gefährlicher Tiere
Wer Sachkundeprüfungen gemäß § 5 des Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22. Juni 2011 (GVBl. Seite 93) in der jeweils geltenden Fassung (ThürTierGefG) bei Haltern von gefährlichen Tieren abnehmen will, benötigt die amtliche Anerkennung als sachkundige Person/ Sachverständiger durch das Thüringer Landesverwaltungsamt im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verbraucherschutz. Nach erfolgter Anerkennung wird die sachkundige Person/ der Sachverständige in eine vom Thüringer Landesverwaltungsamt für den Freistaat Thüringen geführte Liste eingetragen (§§ 1 und 9 der Thüringer Sachkundeprüfungsverordnung vom 19. Januar 2012 (GVBl. Seite 49) in der jeweils geltenden Fassung (ThürSachkundePrüfVO)).
Verfahrensablauf
Für die Erteilung der amtlichen Anerkennung müssen Sie einen Antrag beim TLVwA stellen.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt, Referat 200, Jorge-Semprùn-Platz 4, 99423 Weimar
Zuständige Stelle
Thüringer Landesverwaltungsamt (§ 1 ThürSachkundePrüfVO)
Voraussetzungen
- Beamteter oder praktizierender Tierarzt oder
- Personen, die aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung oder sonstigen beruflichen Erfahrungen nachweislich Kenntnisse und Fertigkeiten über die Haltung gefährlicher Tiere besitzen oder
- bestellter Ausbilder für Hunde im Dienst-, Rettungs-, Therapie- , Blindenführhunde- oder
- Behindertenbegleithundewesen oder
- besondere Eignung durch langjährige Erfahrung im Umgang mit gefährlichen Tieren
- gleichwertige Anerkennung in einem anderen EU-Land oder einem anderen Bundesland
Erforderliche Unterlagen
- Persönliche Angaben
- Ausbildungsunterlagen
- Nachweise der durch Aus- und Fortbildung erworbenen Kenntnisse
Kosten
aufwandsbezogen; Ernennungsgebühren in Höhe von ca. 50,00 Euro
Frist
keine
Bearbeitungsdauer
3 Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
formlos
Hinweise (Besonderheiten)
Vor Aufnahme der Tätigkeit hat die sachkundige Person an einer Unterweisung zur einheitlichen Anwendung der Sachkundeprüfung beim Thüringer Landesverwaltungsamt teilzunehmen (§ 1 Abs. 3 ThürSachkundePrüfVO). Die sachkundige Person ist nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu verpflichten. Sie hat regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen - innerhalb von zwei Jahren mindestens eine fachspezifische Fortbildungsveranstaltung - und hat dies dem Thüringer Landesverwaltungsamt durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (§ 1 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ThürSachkundePrüfVO).
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales