Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen von Abfällen - Anzeigeverfahren

Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle aus privaten Haushalten müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier, Altmetall o.ä..

Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden.

  •  Abfälle (auch verwertbare) aus privaten Haushalten sind regelmäßig den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen (Überlassungspflicht).
  • Als Ausnahmen von dieser Überlassungspflicht sind u.a. gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen von verwertbaren Abfällen ist zulässig, wenn diese bei der zuständigen Behörde angezeigt wurde;
  • angezeigte Sammlungen können von der zuständigen Behörde untersagt oder beschränkt werden
  • gemischte Abfälle aus privaten Haushalten sowie gefährliche Abfälle dürfen nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden

Elektroschrott (defekte Elektroaltgeräte) sowie Batterien sind dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen oder den zur Rücknahme verpflichteten Händlern zurückzugeben Eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung ist verboten.

Ansprechpunkt

An das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) als obere Abfallbehörde.

Zuständige Stelle

TLUBN, Sitz Weimar, Abt. 6, Referat 64

Voraussetzungen

Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein.

Der Sammlung darf ein überwiegendes öffentliches Interesse nicht entgegenstehen.

Erforderliche Unterlagen

Bei gewerblichen Sammlungen:

Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens, über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung, über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle, eine Darlegung der vorgesehenen Verwertungswege und wie die Verwertung gewährleistet wird.

Bei gemeinnützigen Sammlungen:

Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der Sammlung sowie ggf. des mit der Sammlung Beauftragten, sowie über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung, Nachweis der Gemeinnützigkeit des Sammlers Es kann auch der gleiche Umfang an Unterlagen wie bei der gewerblichen Sammlung abgefordert werden.

Kosten

Die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung sieht einen Gebührenrahmen von mindestens 5 Euro bis höchstens 50000 Euro vor.

Frist

Die vollständige Anzeige ist spätestens drei Monate, bevor Sie mit der Sammlung beginnen wollen, abzugeben.

Bearbeitungsdauer

Bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen: 3 Monate

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Die Anzeige kann unter Beifügung der in § 18 Abs. 2 bzw. Abs. 3 KrWG jeweils genannten Dokumente formlos erfolgen.

Das in der Anlage enthaltene Formular fragt die relevanten Informationen ab, so dass nichts vergessen geht und sich die Bearbeitung wegen unvollständiger Unterlagen verzögert. Die Nutzung des Formulars wird daher empfohlen.

Hinweise (Besonderheiten)

Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.12.2021
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

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Urheber

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