Beratung über und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anzeigen

Volltext

Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden oder Andere über den Pflanzenschutz beraten möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit anzeigen.

Falls Ihr Betriebssitz oder die Flächen, die Sie behandeln bzw. der Ort, an dem Sie beraten, in einem anderen Bundesland liegen, müssen Sie auch dort eine entsprechende Anzeige tätigen.

Die Anzeigepflicht zur Beratung im Pflanzenschutz betrifft z. B. Berater der Industrie, Mitarbeiter von Beratungsunternehmen und Beratungsringen. Nicht gemeint ist hier die Erfüllung der Unterrichtungspflicht im Rahmen des Verkaufsgesprächs zur Abgabe von Pflanzenschutzmitteln.

Die Anzeigepflicht zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere betrifft z. B. Lohnunternehmer in der Landwirtschaft aber auch Dienstleister aus dem Bereich Gartenbau (Hausgarten- oder Innenraumbegrünungspflege, Hausmeisterservice).

Die anzeigepflichtigen Tätigkeiten dürfen nur durch qualifizierte Personen erfolgen, die die dafür erforderliche Zuverlässigkeit sowie die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen und diese gegenüber der Behörde nachgewiesen haben. Auch sind Veränderungen des Personenkreises und solche, die die Betriebsangaben betreffen sowie die Beendigung der anzeigepflichtigen Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen.

Liegen alle Voraussetzungen und Angaben vor, erfolgt die behördliche Registrierung zur Beratung und/oder Anwendung als Dienstleister.

Verfahrensablauf

Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen. 

Nach Eingang der Anzeige prüft das Amt die Vollständigkeit, die sachliche Richtigkeit der Angaben und das Vorliegen der Voraussetzungen einer Registrierung Ergeben sich Rückfragen oder Nachforderungen, so werden Sie kontaktiert. Liegen alle Voraussetzungen und Angaben vor, erfolgt die behördliche Registrierung. Sie erhalten hierüber einen Bescheid. Hierin wird Ihnen eine Registriernummer zugeteilt, die für künftige Änderungsmeldungen anzugeben ist. Zudem sind im Bescheid die gemeldeten Tätigkeitsbereiche sowie alle hierfür jeweils registrierten Personen namentlich aufgeführt. Da es sich um eine gebührenpflichtige öffentliche Leistung handelt, wird Ihnen zusätzlich ein Kostenbescheid überstellt.

Falls Sie die anzeigepflichtige Tätigkeit einstellen, genügt die formlose Mitteilung zur Abmeldung unter Angabe Ihrer Registriernummer und des Datums der Einstellung anzeigepflichtiger Tätigkeiten per E-Mail.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum, Referat 23 - Pflanzenschutz und Saatgut.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere ist zwingend der Besitz des Sachkundenachweises Pflanzenschutz (Karte) für Anwender/Berater. Zusätzlich dazu müssen regelmäßig staatlich anerkannte Fortbildungsveranstaltungen besucht werden. Ein dienstleistender Anwender von Pflanzenschutzmitteln oder Berater im Pflanzenschutz muss demgemäß sachkundig sein.

Erforderliche Unterlagen

  • wahrheitsgemäß und vollständig ausgefülltes Anzeigeformular u. a. mit der Angabe der Privatadressen der anwendenden/ beratenden Personen
  • eine beidseitige Kopie des Pflanzenschutz-Sachkundenachweises für die Anwendung/Beratung (Karte) aller Personen, die einer Anwendung/Beratung in Thüringen nachgehen

Kosten

  • Erstregistrierung eines Tätigkeitsbereichs

    Gebühr: 20,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • Änderungsanzeige sowie Erstregistrierung eines weiteren Tätigkeitsbereichs

    Gebühr: 17,00 EUR (Vorkasse: nein)

Frist

Die Erstanzeige ist bereits vor Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen. Änderungen betreffs der rechtlich geforderten Angaben sind unverzüglich und laufend anzuzeigen.

Sollten Nachforderungen von Angaben oder Unterlagen im Rahmen Ihrer Anzeige erfolgen, so können auch hierbei Fristen festgesetzt werden.

Bearbeitungsdauer

  • 0 — 2 Woche(n)
    • Bei Vorliegen der vollständigen Unterlagen

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen diesen Verwaltungsakt können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum mit Sitz in Jena erheben. Die Frist wird auch durch rechtzeitigen Eingang in einer Zweigstelle des Landesamtes gewahrt.

Formulare

Hinweise (Besonderheiten)

Personen, die Pflanzenschutzmitteln für Andere anwenden oder im Pflanzenschutz gewerblich beraten, werden auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz kontrolliert.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 01.09.2025
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum,
 Referat Pflanzenschutz und Saatgut

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