Genehmigung von Zuchtprogrammen gemäß § 5 Abs. 1 ff Tierzuchtgesetz

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Volltext

Ein Zuchtprogramm, das von einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführt wird, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.

Ansprechpunkt

Zuständige Behörde für die tierzuchtrechtliche Genehmigung von Zuchtprogrammen der Zuchtorganisationen die ihren Hauptsitz in Thüringen haben ist das:

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 32 - Nutztierhaltung
Naumburger Straße 98
07743 Jena

Tel: +49(0)361 574041-250

Zuständige Stelle

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 32 - Nutztierhaltung
Naumburger Straße 98
07743 Jena

Tel: +49(0)361 574041-250

Voraussetzungen

Zuchtorganisation mit Hauptsitz in Thüringen

Erforderliche Unterlagen

Beantragt ein Zuchtunternehmen die Genehmigung eines Zuchtprogramms, so muss dieser Antrag ergänzend zu den in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Nachweisen und Unterlagen folgende Angaben über die am Zuchtprogramm Beteiligten enthalten:

  1. die Namen und Anschriften,
  2. Angaben über ihren Tierbestand und
  3. ihre Aufgaben innerhalb des Zuchtprogramms.

Kosten

50,00 EUR

Bearbeitungsdauer

4-6 Wochen

Rechtsgrundlage(n)

Artikel 8 Verordnung (EU) 2016/1012

Rechtsbehelf

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim TLLLR mit Sitz in Jena erhoben werden.

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Postfach 100 262

07702 Jena
 

Formulare

formlos

Hinweise (Besonderheiten)

Die zuständige Behörde kann eine Befristung von mindestens zwei Jahren für die Genehmigung eines Zuchtprogrammes festlegen. Die Genehmigung kann mit Ablauf der Befristung neu erteilt werden.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 02.06.2021
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)