Fernlehrgänge - Anzeige von Fernlehrgängen, die lediglich der Freizeitgestaltung/ Unterhaltung dienen

Urheber

Volltext

Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen. Der Vertrieb dieser sog. Hobby-Lehrgänge ist jedoch der Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht anzuzeigen.

Auch bei diesen sog. Hobby - Lehrgängen müssen Vertragsgestaltung, Werbung und Information sowie evtl. der Vertretereinsatz den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).

Erforderliche Unterlagen

  • Anmelde-/ Vertragsvordrucke
  • Infomaterial für Teilnehmer

Kosten

Bei lediglich anzeigepflichtigen Lehrgängen fällt keine Gebühr an.

Frist

Die Anzeige muss vor dem Angebot des Fernlehrganges vorliegen.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 22.06.2012
Fachlich freigegeben durch:

Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht

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