Fernlehrgänge - Anzeige von Fernlehrgängen, die lediglich der Freizeitgestaltung/ Unterhaltung dienen
Urheber
Volltext
Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen. Der Vertrieb dieser sog. Hobby-Lehrgänge ist jedoch der Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht anzuzeigen.
Auch bei diesen sog. Hobby - Lehrgängen müssen Vertragsgestaltung, Werbung und Information sowie evtl. der Vertretereinsatz den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).
Erforderliche Unterlagen
- Anmelde-/ Vertragsvordrucke
- Infomaterial für Teilnehmer
Kosten
Bei lediglich anzeigepflichtigen Lehrgängen fällt keine Gebühr an.
Frist
Die Anzeige muss vor dem Angebot des Fernlehrganges vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht