Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat
Volltext
Meldepflicht
Personen, die sonst im Ausland wohnen und für einen nicht länger als 3 Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung beziehen, unterliegen nicht der allgemeinen Meldepflicht .
Steht bei Bezug der Wohnung bereits fest, dass der Aufenthalt 3 Monate überschreiten wird , muss sich die Person 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden .
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium des Innern und für Heimat