Mutterschutz: Beschäftigung von schwangeren oder stillenden Frauen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beantragen
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Volltext
Die Aufsichtsbehörde kann abweichend vom Verbot der Nachtarbeit zwischen 20.00 und 22.00 Uhr auf Antrag des Arbeitgebers genehmigen, dass eine schwangere oder stillende Frau in der Zeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigt werden darf.
Das Verfahren erleichtert eine Weiterbeschäftigung der schwangeren / stillenden Frau, wenn dies im gemeinsamen Interesse der Frau und des Arbeitgebers liegt.
Verfahrensablauf
Bevor Sie einen Antrag stellen müssen Sie prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr erfüllt werden.
Es ist eine Beschäftigung ab Antragstellung möglich.
Voraussetzungen sind, dass
- die Frau nachweislich ihr Einverständnis erklärt hat (sie kann es jederzeit widerrufen)
- eine ärztliche Bestätigung zur Unbedenklichkeit der Beschäftigung zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr vorliegt
- eine Gefährdung durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist
- über die Gefährdungsbeurteilung nachgewiesen wird, dass sich grundsätzlich keine unverantwortbaren Gefährdungen aus der Tätigkeit ergeben.
Den Antrag können Sie online oder per Post stellen.
Wenn Sie den Antrag online stellen wollen:
HINWEIS: Thüringen nutzt diesen Online-Dienst von Hamburg nach. Deshalb ist es übergangsweise erforderlich, dass Sie ein Unternehmenskonto auf dem Hamburger Portal anlegen, bis das zentrale Konto vom Bund „Mein Unternehmenskonto auf Elsterbasis“ angebunden wird.
- Rufen Sie den Online-Dienst „Mitteilung und Anträge nach dem Mutterschutzgesetz“ auf.
- Der Online-Dienst führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und fordert die benötigten Nachweise ab.
- Der Online-Dienst übermittelt dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Ihren Antrag.
- Ihr Antrag wir geprüft, sollten Unterlagen fehlen erhalten Sie unverzüglich eine Mitteilung.
- Nach Abschluss der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Bescheid.
Wenn Sie den Antrag per Post stellen möchten:
- Beschreiben Sie Ihr Anliegen formlos
- Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen sowie Nachweise bei und senden Sie Ihren Antrag an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz.
- Die weiteren Schritte entsprechen dem Verfahren beim Online-Antrag.
Eine Genehmigungsfiktion tritt ein, wenn nicht innerhalb von 6 Wochen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau ablehnt oder untersagt.
Das Thüringer Landesamt für Verbtraucherschutz kann die Beschäftigung vorläufig untersagen, soweit dies erforderlich ist, um den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen, oder den Antrag ablehnen.
Die Aufsichtsbehörde kann dem Antrag gemäß § 28 MuSchG zustimmen oder die Genehmigungsfiktion eintreten lassen.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an Ihre zuständige Regionalinspektion des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz (TLV) - Abteilung Arbeitsschutz.
Voraussetzungen
Sie sind Arbeitgeber und beschäftigen eine schwangere oder stillende Frau die Sie zwischen 20.00 und 22.00 Uhr beschäftigen wollen. Sie müssen das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung gemäß § 28 MuSchG zu untersetzen.
Erforderliche Unterlagen
- „Antrag gemäß § 28 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) zur Beschäftigung von schwangeren oder stillenden Frauen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr“
- Bereitschaftserklärung der Frau, sofern der Antrag nicht von ihr mitunterzeichnet wurde,
- ärztliches Zeugnis, dass nichts gegen die Beschäftigung der Frau in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 22 Uhr spricht,
- Bestätigung des Arbeitgebers, dass eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.
- Unterlagen, die das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes der Frau bzw. der konkret veranlassten Schutzmaßnahmen zur Vermeidung unverantwortbarer Gefährdungen der schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes dokumentieren (vergl. auch § 14 Absatz 1 MuSchG)
Kosten
Die Entscheidung über den Antrag ist kostenpflichtig. Das gilt auch für den Fall des Eintritts der Genehmigungsfiktion.
Frist
Die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr ist ab vollständiger Antragstellung unter den Voraussetzungen des §28 Abs.1 MuSchG rechtmäßig. Sofern Ihnen nicht innerhalb von sechs Wochen ab Eingang der vollständigen Antragsunterlagen die Beschäftigung untersagt oder abgelehnt wird, tritt die Genehmigungsfiktion ein und der Antrag gilt als genehmigt.
Bearbeitungsdauer
N ach Eingang des Antrags erhalten Sie unverzüglich eine Mitteilung, wenn Unterlagen unvollständig sind. Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sein, wird Ihnen innerhalb von 6 Wochen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr untersagt. Sofern dies nicht erfolgt, tritt nach 6 Wochen die vollständige Genehmigungsfiktion ein.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruch, gegebenenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht).
Formulare
Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Ausbildungsstelle darf eine schwangere oder stillende Frau (Schülerinnen und Studentinnen) an Ausbildungsveranstaltungen bis 22 Uhr teilnehmen lassen, wenn sich die Frau ausdrücklich bereit erklärt, die Teilnahme zu Ausbildungszwecken erforderlich ist und insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist; dies ist dem Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz anzuzeigen.
Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme einer Tätigkeit unabhängig von einer konkreten oder bekannten Schwangerschaft alle Risiken und erforderlichen Schutzmaßnahmen in einer anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich auf Basis dieser Gefährdungsbeurteilung konkrete Schutzmaßnahmen festzulegen. Die Frau darf nur weiterbeschäftigt werden, wenn keine unverantwortbare Gefährdung besteht. Der Arbeitgeber hat das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine von ihm beschäftigte Frau ihm mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt.
Der Arbeitgeber hat der Frau ein Gespräch über die weiteren Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz