Verwendung von Arbeitsmitteln Erteilung Ausnahmen von der Betriebssicherheitsverordnung
Volltext
Nachstehendes dient der Erteilung von Ausnahmen zu den in der Betriebssicherheitsverordnung beschriebenen Schutzmaßnahmen
- bei Gefährdungen durch Energien,
- zu weiterführenden Schutzmaßnahmen,
- zu den Vorgaben zur Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln,
- zu Maßnahmen bei besonderen Betriebszuständen,
- Betriebsstörungen und Unfällen,
- sowie zu den besonderen Vorschriften für Aufzugsanlagen
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV).
Erforderliche Unterlagen
Antrag mit folgenden Angaben
- Grund für die Beantragung der Ausnahme, Darstellung der unverhältnismäßigen Härte,
- Gefährdungsbeurteilung bezogen auf die betroffenen Arbeitsplätze, Tätigkeiten und Verfahren,
- Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten,
- technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Vermeidung von Gefährdungen getroffen werden sollen,
- Sachverständigengutachten zur Gleichwertigkeit der geplanten technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Kosten
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Rechtsgrundlage(n)
- § 8 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- § 9 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- § 10 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- § 11 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV
- Anhang 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- § 19 Absatz 4 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Verfahrensablauf
- Einreichung des Antrags, der gutachterlichen Stellungnahme und der Gefährdungsbeurteilung online
- Folgehandlung sowie Prüfung durch die Behörde
- Es folgt der Ausnahmebescheid oder Ablehnung des Antrags
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass die Anwendung dieser Vorschriften für den Arbeitgeber im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde.
Bearbeitungsdauer
- 4 Woche(n)
- Die Bearbeitungsdauer beträgt 4 Wochen nach Erhalt der kompletten Antragsunterlagen.
Urheber
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV).
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Rechtsbehelf
Rechtsbehelf wird im Bescheid mitgeteilt.