Verkehrszeichen - Aufstellung beantragen (StVO)

Volltext

Die Straßenverkehrs-Ordnung ist eine Rechtsverordnung. In ihr sind die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr festgelegt. Verkehrsregelnde Maßnahmen (z. B. das Aufstellen von Verkehrszeichen) werden durch die Straßenverkehrsbehörden angeordnet. Die Umsetzung der Anordnungen erfolgt durch den Straßenbaulastträger oder entsprechend zertifizierte Verkehrssicherungsfirmen.

Ansprechpunkt

An die Straßenverkehrsbehörden

  • der Landkreise und kreisfreien Städte,
  • der großen kreisangehörigen Städte Alt enburg, Gotha, Ilmenau, Mühlhausen und Nordhausen ,
  • der Gemeinden Apolda, Arnstadt, Bad Langensalza, Bad Salzungen, Eisenberg, Heilbad Heiligenstadt, Hildburghausen, Meiningen, Pößneck, Rudolstadt, Saalfeld, Schmölln, Sondershausen, Sonneberg, Schmalkalden, Sömmerda, Waltershausen, Zella-Mehlis, Zeulenroda-Triebes.

Erforderliche Unterlagen

Antrag mit entsprechenden Angaben und Begründung.

Kosten

Gebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Frist

Kommt auf den jeweiligen Einzelfall und die Örtlichkeit an.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Sind bei der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde zu erfragen.

Hinweise (Besonderheiten)

In einigen Städten und Gemeinden wird ein Bürgerservice angeboten, welcher nähere Auskünfte geben kann.

Verfahrensablauf

Vor einer Anordnung von verkehrsrechtlichen Maßnahmen (z.B. Aufstellen von Verkehrsschildern) durch die untere Straßenverkehrsbehörde werden die rechtlichen Vorgaben des § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) und die einschlägigen Richtlinien geprüft . In Abstimmung mit dem jeweiligen Straßenbaulastträger und der Polizei über Art und Umfang der Maßnahme wird durch die untere Straßenverkehrsbehörde eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung erlassen, soweit sich dies als erforderlich herausstellt.

Voraussetzungen

Antrag mit entsprechenden Angaben und Begründung.

Bearbeitungsdauer

Kommt auf den jeweiligen Einzelfall und die Örtlichkeit an.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Zuständige Stelle

Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 01.12.2020
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Rechtsbehelf

Zuständige Fachaufsichts- und Widerspruchsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt .