Verkehrszeichen - Aufstellung beantragen (StVO)
Volltext
Die Straßenverkehrs-Ordnung ist eine Rechtsverordnung. In ihr sind die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr festgelegt. Verkehrsregelnde Maßnahmen (z. B. das Aufstellen von Verkehrszeichen) werden durch die Straßenverkehrsbehörden angeordnet. Die Umsetzung der Anordnungen erfolgt durch den Straßenbaulastträger oder entsprechend zertifizierte Verkehrssicherungsfirmen.
Ansprechpunkt
An die Straßenverkehrsbehörden
- der Landkreise und kreisfreien Städte,
- der großen kreisangehörigen Städte Alt enburg, Gotha, Ilmenau, Mühlhausen und Nordhausen ,
- der Gemeinden Apolda, Arnstadt, Bad Langensalza, Bad Salzungen, Eisenberg, Heilbad Heiligenstadt, Hildburghausen, Meiningen, Pößneck, Rudolstadt, Saalfeld, Schmölln, Sondershausen, Sonneberg, Schmalkalden, Sömmerda, Waltershausen, Zella-Mehlis, Zeulenroda-Triebes.
Erforderliche Unterlagen
Antrag mit entsprechenden Angaben und Begründung.
Kosten
Gebühren gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Frist
Kommt auf den jeweiligen Einzelfall und die Örtlichkeit an.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Sind bei der jeweiligen Straßenverkehrsbehörde zu erfragen.
Hinweise (Besonderheiten)
In einigen Städten und Gemeinden wird ein Bürgerservice angeboten, welcher nähere Auskünfte geben kann.
Verfahrensablauf
Vor einer Anordnung von verkehrsrechtlichen Maßnahmen (z.B. Aufstellen von Verkehrsschildern) durch die untere Straßenverkehrsbehörde werden die rechtlichen Vorgaben des § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) und die einschlägigen Richtlinien geprüft . In Abstimmung mit dem jeweiligen Straßenbaulastträger und der Polizei über Art und Umfang der Maßnahme wird durch die untere Straßenverkehrsbehörde eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung erlassen, soweit sich dies als erforderlich herausstellt.
Voraussetzungen
Antrag mit entsprechenden Angaben und Begründung.
Bearbeitungsdauer
Kommt auf den jeweiligen Einzelfall und die Örtlichkeit an.
Urheber
Zuständige Stelle
Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Rechtsbehelf
Zuständige Fachaufsichts- und Widerspruchsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt .