Registrierung oder Zulassung für gewerbliche Futtermittelunternehmen beantragen
Volltext
Sie benötigen eine Registrierung, wenn Sie folgende Tätigkeiten ausüben:
- Herstellung,
- Verarbeitung,
- Lagerung,
- Transport oder
- Vertrieb von Futtermitteln.
Sie benötigen zusätzlich eine Zulassung, wenn Sie als
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Futtermittelunternehmen folgende Tätigkeit ausüben (Art. 10 Nr. 1
Verordnung (EG) Nr. 183/2005
):
- Herstellung und/oder Inverkehrbringen von Zusatzstoffen
- Herstellung und/oder Inverkehrbringen von Vormischungen mit Zusatzstoffen
- Herstellung von Mischfuttermitteln für besondere Ernährungszwecke
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Herstellung von Mischfuttermitteln für das Inverkehrbringen oder den Eigenbedarf (zum Beispiel Veredlungsbetriebe mit oder ohne eigene Futtererzeugung) unter Verwendung von Kokzidiostatika oder Histomonostatika oder Vormischungen, die diese Zusatzstoffe enthalten
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Futtermittelunternehmer (Art. 10 Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 183/2005), die folgende Tätigkeiten ausüben, um die dabei anfallenden Erzeugnisse zur Verwendung an Futtermitteln in den Verkehr zu bringen:
- Verarbeitung roher pflanzlicher Öle, ausgenommen Betriebe, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 fallen
- Oleochemische Herstellung von Fettsäuren
- Herstellung von Biodiesel
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Mischen von Fetten
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Futtermittelunternehmer (Art. 10 Nr. 3
Verordnung (EG) Nr. 183/2005
i. V. m. Verordnung (EG) Nr. 767/2009 Anhang VIII Nr. 1 Satz 2) folgende Tätigkeit ausüben:
- Betriebe, die Futtermittel entgiften (gemäß Verordnung (EU) Nr. 2015/786)
Ansprechpunkt
Für Futtermittelunternehmen aus Thüringen ist der Antrag vollständig ausgefüllt beim Referat 21 des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) einzureichen.
Erforderliche Unterlagen
Laut Verordnung (EG) Nr. 183/2005:
- Anhang I: Anforderungen an die Futtermittelunternehmen auf der in Art. 5 Absatz 1 genannten Stufe der Futtermittelprimärproduktion
- Anhang II: Anforderungen an die Futtermittelunternehmen, die sich nicht auf der in Art. 5 Absatz 1 erwähnten Stufe der Futtermittelprimärproduktion befinden
Zudem:
- vollständig ausgefüllter Antrag des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Bitte stellen Sie den Antrag für jeden Betrieb und jede Betriebsstätte einzeln, in denen Ihr Unternehmen Futtermittel herstellt, verarbeitet, lagert, transportiert oder vertreibt.
Kosten
Es werden Gebühren erhoben.
Maßgeblich sind dafür die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO), die Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL) und das Verwaltungskostenverzeichnis, Anlage zu § 1 Abs. 1 ThürVwKostOMIL.
Für Zulassung nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005:
- 100,- bis 5.000,- Euro je Futtermittelbetrieb
Für Zulassung nach § 18 der Futtermittelverordnung:
- 72,- bis 1.152,- Euro
Für die Registrierung § 21 der Futtermittelverordnung
- 72,- bis 576,- Euro
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EG) Nr. 183/2005
- Verordnung (EG) Nr. 767/2009
- Verordnung (EU) Nr. 2015/786
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004
- Futtermittelverordnung (FuttMV)
- Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch 1) 2) 3) (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB)
- Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft (LandEForstWZustV TH 2004)
Formulare
Schriftform möglich: Ja
E-Mail möglich: Ja
Persönliches Erscheinen möglich: Ja
Hinweise (Besonderheiten)
Futtermittelunternehmer sind verpflichtet sind, die einschlägigen Rechtsgrundlagen zu beachten. Die Einhaltung wird auch unangekündigt kontrolliert.
Verfahrensablauf
- Das vollständige ausgefüllte Formular wird beim Fachbereich Futtermittel des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR), Referat 21, per E-Mail oder postalisch eingereicht.
- Nach vorheriger Terminabsprache ist auch ein Ausfüllen des Antragsformulars am Standort des TLLLR in Jena möglich.
- Anschließend erfolgt die Prüfung des Antrags.
- Bei Vollständigkeit ergeht die Registrierung an den Antragsteller.
- Bei einer Zulassung erfolgt eine Kontrolle vor Ort. Erfüllen Sie alle rechtlichen Anforderungen, erhalten Sie die Zulassung.
Bitte stellen Sie den Antrag für jeden Bereich und jede Betriebsstätte einzeln, in denen Ihr Unternehmen Futtermittel herstellt, verarbeitet, lagert, transportiert oder vertreibt.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Zulassung beziehungsweise Registrierung sind Angaben zum Betrieb/zur Betriebsstätte und zur Tätigkeit im Antragsformular.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt 2 bis 4 Wochen, wenn Sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Urheber
Zuständige Stelle
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 21 – Futtermittel- und Marküberwachung, Düngung und Bodenschutz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Rechtsbehelf
Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.