Recht zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur und Feststellung der Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses (Ausländische Qualifikation)
Volltext
Die Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ ist gesetzlich geschützt, das heißt, sie darf im Freistaat Thüringen nur von demjenigen geführt werden, bei dem die in § 4 Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz (ThürAIKG) geregelten Voraussetzungen vorliegen beziehungsweise eine Genehmigung erteilt wurde.
Die Ingenieurkammer Thüringen ist für den Freistaat Thüringen die zuständige Stelle für die Erteilung von Genehmigungen zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ betreffend antragstellende Personen mit einem ausländischen Ausbildungsabschluss.
Einen Antrag auf Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ können Personen stellen, die im Freistaat Thüringen, die in Thüringen ihre Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit haben.
Die Ingenieurkammer Thüringen erteilt eine Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ nur auf Antrag und soweit die Voraussetzungen einer Gleichwertigkeit des ausländischen Studien- bzw. Ausbildungsabschlusses mit einem Studienabschluss in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen Hochschule im Sinne § 4 Abs. 1 ThürAIKG vorliegen bzw. wesentliche Unterschiede im Sinne § 4 Abs. 2 ThürAIKG durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden können.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die Ingenieurkammer Thüringen.
Erforderliche Unterlagen
Zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Antrag werden folgende Unterlagen benötigt:
- Kopie des Personalausweises, Pass oder Reisepass
- Aufenthaltsgenehmigung, Vertriebenenausweis, Registrierschein (nicht für EU-Bürger)
- Nachweis über einen Hauptwohnsitz, eine Hauptniederlassung oder eine hauptsächlich in Thüringen ausgeübte Berufstätigkeit
- Kopie der in Originalsprache abgefassten Urkunde über die Verleihung eines Grades oder einer Berufsbezeichnung bzw. Berufsqualifikation mit mindestens 6 Semestern und 180 ECTS
- Kopie der deutschen Übersetzung der o. g. Urkunde/n über die Verleihung eines Grades oder einer Berufsbezeichnung, durch einen öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer
- Kopie des vollständigen Prüfungszeugnisses einschließlich Fächerübersicht und Angaben der erworbenen ECTS oder Zeitangaben zu o.g. Urkunde
- Kopie der deutschen Übersetzung des vollständigen Prüfungszeugnisses einschließlich Fächerübersicht und Angaben der erworbenen ECTS oder Zeitangaben zu o.g. Urkunde durch einen öffentlich bestellten oder beeidigten Sachverständigen
- Kopie der Eheurkunde bei Namensänderung
- Lebenslauf
- Kopie Bewertungsschreiben der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
Alle Unterlagen und Bescheinigungen sind in der Regel in Kopie vorzulegen. Soweit es unbedingt geboten erscheint und begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen und Bescheinigungen bestehen, kann von der antragstellenden Person verlangt werden, Unterlagen und Bescheinigungen in Form von amtlich beglaubigten Kopien und weitere geeignete Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen.
Bei der Übersetzung von Abschlussurkunden muss der Name der Universität/Hochschule/Akademie, wie auch der Studiengang bzw. der Ausbildungsabschluss, angegeben werden.
Die von der antragsstellenden Person mit der Antragsstellung vorgelegten Unterlagen verbleiben bei der Ingenieurkammer Thüringen und werden dort archiviert. Von daher wird darum gebeten, keine Originaldokumente einzureichen.
Kosten
Für die Prüfung und Bescheidung einer Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ wird eine Gebühr von 650,00 € erhoben. Weitere Kosten entstehen für jede weitere Sitzung des Eintragungsausschusses mit Anhörung der antragsstellenden Person in Höhe von 300,00 €. Bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen werden in Abhängigkeit von Sitzungen und Zeitaufwand weitere Gebühren von 300,00 bis 1.450,00 € sowie bei Eignungsprüfungen nach Sitzungen und Zeitaufwand weitere Gebühren von 600,00 bis 1.750,00 € erhoben.
Frist
Hinsichtlich des Zeitpunktes einer Antragsstellung sind keine Fristen zu beachten, vielmehr ist das persönliche Interesse entscheidend für eine Antragsstellung.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Auf der Website der Ingenieurkammer Thüringen finden Sie die entsprechenden Anträge. Die Dokumente sind barrierefrei ausfüllbar.
Antragstellende Personen können ihren Antrag elektronisch über das Portal der Thüringer Antragssysteme für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellen. Dieser kostenfreie Dienst des Freistaats Thüringen stellt die notwendigen Antragsdokumente für die hier ausgewählte Verwaltungsleistung auf einem virtuellen Schreibtisch bereit. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung hilft Ihnen bei der Antragsstellung. Fragen können Sie direkt an die zuständigen Mitarbeiter der Ingenieurkammer Thüringen richten.
Hinweise (Besonderheiten)
Die Stellen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Netzwerkes "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Verfahrensablauf
Eine Antragsstellung setzt voraus, dass die antragstellende Person in Thüringen ihre Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit hat.
Wenn die antragstellende Person noch nicht in Thüringen ist, muss diese nachweisen, dass sie in Thüringen eine Tätigkeit als Ingenieur aufnehmen möchte. Nachweise sind u. a. Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, Arbeitsvertrag oder persönliche Erklärung über das Vorhaben, nach Thüringen einreisen zu wollen und anstrebt, hier tätig zu sein.
Nach erfolgter Antragsstellung bestätigt die Ingenieurkammer Thüringen der antragsstellenden Person, binnen eines Monats, den Eingang des Antrages einschließlich der vorgelegten Nachweise und teilt ggf. mit, welche Nachweise noch fehlen.
Über den Antrag wird spätestens binnen drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweisunterlagen abschließend entschieden, die Frist kann um einen Monat verlängert werden.
Zuständig für Entscheidungen über den Genehmigungsantrag ist gemäß § 26 Abs. 2 ThürAIKG der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen. Über die Entscheidung wird der antragstellenden Person ein entsprechender Bescheid zugestellt.
Soweit die Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses festgestellt wurde und die antragstellende Person aber noch nicht in Thüringen ansässig oder beruflich tätig ist, ergeht durch den Eintragungsausschuss ein vorläufiger Beschluss und Bescheid. Dieser besagt u.a., dass die Gleichwertigkeit des Bildungsabschlusses nachgewiesen ist und die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ erteilt werden kann/würde, sofern die antragstellende Person in Thüringen einen Wohnsitz oder die berufliche Tätigkeit nachweist. Sollte die antragstellende Person nicht in Thüringen ansässig oder tätig werden, wird das Verfahren ohne finalen Beschluss und Bescheid beendet.
Die von der antragsstellenden Person mit der Antragsstellung vorgelegten Unterlagen verbleiben bei der Ingenieurkammer Thüringen und werden dort archiviert.
Bearbeitungsdauer
Über den Genehmigungsantrag entscheidet die Ingenieurkammer innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
Urheber
Zuständige Stelle
Ingenieurkammer Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ingenieurkammer Thüringen
Onlinedienste
Rechtsbehelf
Gegen eine Entscheidung der Ingenieurkammer Thüringen kann innerhalb eines Monats nach deren Zugang Klage bei dem für den Wohnort der antragsstellenden Person zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.
Ein Vorverfahren bzw. Widerspruchsverfahren findet nicht statt.