Parkausweis für gemeinnützige Einrichtung und sozialen Dienst beantragen
Volltext
Fahrzeuge einer gemeinnützigen Einrichtung oder eines sozialen Dienstes können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten.
Diese berechtigt Sie beispielsweise zum kostenfreien Parken
- im eingeschränkten Halteverbot,
- in Bewohnerparkzonen oder
- in Parkraumbewirtschaftungszonen, also Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten.
Die Ausnahmegenehmigung ist in der Regel zeitlich begrenzt gültig und gilt nur für bestimmte Einzeltätigkeiten der gemeinnützigen Einrichtung beziehungsweise des sozialen Dienstes.
Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Beispielsweise dürfen Sie beim Parken weder andere Personen gefährden noch behindern.
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an die zuständige Behörde in Ihrem Tätigkeitsbereich, wie zum Beispiel an die untere Straßenverkehrsbehörde oder die Ordnungsbehörde.
Erforderliche Unterlagen
Einige Behörden stellen Antragsformulare auf ihrer Internetseite oder Online-Portale zur Verfügung.
Kosten
- Ausnahmegenehmigung: 10,20 bis 767,00 Euro
- Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung und ihrem Geltungsbereich.
Frist
Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
- Antragsformulare erhalten Sie von der zuständigen Behörde.
- Onlineverfahren möglich: teilweise
Verfahrensablauf
- Antrag bei der Behörde online oder nach Terminbuchung vor Ort
- Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung
- Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt die Ausnahmegenehmigung
- Erhalt eines Park-Ausweises zur Auslage im Fahrzeug oder Online per App/ QR-Code im Mobilgerät
Voraussetzungen
- gemeinnützige Einrichtungen oder Einrichtung eines sozialen Dienstes
Bearbeitungsdauer
v ariiert zwischen den Behörden
Urheber
Zuständige Stelle
die Straßenverkehrsbehörde
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur