Ingenieurkammer - Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin"/"Ingenieur“
Volltext
Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ ist gesetzlich reglementiert, das heißt, es bedarf des Vorliegens von gesetzlichen Voraussetzungen, die für den Freistaat Thüringen im Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz vorgegebenen sind.
Die Ingenieurkammer Thüringen ist für den Freistaat Thüringen die zuständige Stelle für das berechtigte Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“.
Sie stellt auf Antrag und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine entsprechende Bescheinigung über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ aus.
Darüber hinaus obliegt es auch der Zuständigkeit der Ingenieurkammer Thüringen, in Fällen des unberechtigten Führens der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“, ggf. ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten.
Die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt gemäß § 4 Abs. 1 ThürAIKG, wer ein ingenieurspezifisches Studium in einer technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie sowie staatlich anerkannten Bergschule von mindestens sechs Semestern, mit mindestens 180 Leistungspunkten (ECTS) einschließlich überwiegend ingenieurspezifischen Fächern aus den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Technik, abgeschlossen hat.
Die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ besteht ebenfalls in den Fällen, in denen eine Berechtigung zum Führen der vorgenannten Berufsbezeichnung bereits bei Inkrafttreten des ThürAIKG bestanden hat oder auch nach dem Recht eines anderen Landes bereits erteilt wurde.
Bei Vorliegen der vorbenannten Voraussetzungen besteht die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“, ohne weitere Anzeige- oder Genehmigungserfordernisse.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die Ingenieurkammer Thüringen.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:
- Antrag auf Genehmigung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ vollständig ausgefüllt;
- Personalausweis/Reisepass in Kopie;
- Ausbildungsnachweise einschließlich Ausbildungszeugnisse in Kopie;
- Nachweis über den Hauptwohnsitz, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit im Freistaat Thüringen in Kopie;
- tabellarischer Lebenslauf
Soweit dies erforderlich sein sollte, kann die Ingenieurkammer Thüringen die Vorlage weiterer Nachweise, ggf. auch in beglaubigter Kopie, verlangen.
Kosten
Für die Erteilung einer Bescheinigung über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ wird eine Gebühr von 300,00 € erhoben.
Weitere Kosten entstehen bei der Notwendigkeit der Abforderung weiterer Unterlagen in Höhe von 20,00 € sowie für jede weitere Sitzung des Eintragungsausschusses ohne Anhörung der antragsstellenden Person in Höhe von 200,00 € bzw. mit Anhörung der antragsstellenden Person in Höhe von 300,00 €.
Rechtsgrundlage zur Gebührenerhebung ist die Kostenordnung der Ingenieurkammer Thüringen.
Frist
Es sind keine Fristen zu beachten, entscheidend für eine Antragsstellung ist das Interesse der antragsstellenden Person.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Die Dokumente finden Sie auf der Website der Ingenieurkammer Thüringen und sind barrierefrei ausfüllbar.
Antragstellende Personen können ihren Antrag elektronisch über das Portal der Thüringer Antragssysteme für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellen. Dieser kostenfreie Dienst des Freistaats Thüringen stellt die notwendigen Antragsdokumente für die hier ausgewählte Verwaltungsleistung auf einem virtuellen Schreibtisch bereit. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung hilft Ihnen bei der Antragsstellung. Fragen können Sie direkt an die zuständigen Mitarbeiter der Ingenieurkammer Thüringen richten.
Verfahrensablauf
Eine Antragsstellung setzt voraus, dass die antragsstellende Person in Thüringen ihre Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit hat.
Die Ingenieurkammer Thüringen erteilt eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur/Ingenieurin“ nur auf Antrag.
Nach Antragsstellung bestätigt die Ingenieurkammer Thüringen der antragsstellenden Person, binnen eines Monats, den Eingang des Antrags einschließlich der vorgelegten Nachweise und teilt ggf. mit, welche Nachweise noch fehlen.
Über den Antrag wird spätestens binnen drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweisunterlagen abschließend entschieden, die Frist kann um einen Monat verlängert werden.
Gemäß der Zuständigkeitsregelung in § 26 Abs. 2 „ ThürAIKG entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen über den Antrag und der antragstellenden Person wird ein entsprechender Bescheid zugestellt.
Die von der antragsstellenden Person mit der Antragsstellung vorgelegten Unterlagen verbleiben bei der Ingenieurkammer Thüringen und werden dort archiviert.
Voraussetzungen
Sie dürfen die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz oder Ihre berufliche Tätigkeit überwiegend in Thüringen haben und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
-
Sie haben ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abgeschlossen:
- in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung,
- mit mindestens sechs Semestern Regelstudienzeit (entspricht mindestens 180 ECTS-Punkten),
- und mit einem Schwerpunkt auf ingenieurtypischen Fächern wie Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik. Bei einem Studium des Wirtschaftsingenieurwesens müssen diese Fächer das Studium wesentlich prägen.
- Sie haben Ihre Ausbildung im Ausland abgeschlossen und von der Ingenieurkammer Thüringen die Genehmigung erhalten, die Berufsbezeichnung zu führen.
- Sie dürfen die Berufsbezeichnung nach den Regelungen eines anderen Bundeslandes führen.
- Sie waren bereits vor dem 2. Juli 2024 rechtmäßig berechtigt, die Berufsbezeichnung zu führen.
Bearbeitungsdauer
Über den Genehmigungsantrag entscheidet die Ingenieurkammer innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
Urheber
Zuständige Stelle
Ingenieurkammer Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ingenieurkammer Thüringen
Onlinedienste
Rechtsbehelf
Gegen eine Entscheidung der Ingenieurkammer Thüringen kann innerhalb eines Monats nach deren Zugang Klage bei dem für den Wohnort der antragsstellenden Person zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.
Ein Vorverfahren bzw. Widerspruchsverfahren findet nicht statt.