Ingenieurkammer - Löschung der Eintragung(en)

Volltext

Kammermitglieder können gemäß § 21 Abs. 3 und 6 ThürAIKG die Löschung ihrer Eintragung(en) bei der Ingenieurkammer Thüringen beantragen.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an die  Ingenieurkammer Thüringen.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag auf Löschung muss in Schriftform erfolgen.

Kosten

Gemäß Kostenordnung der Ingenieurkammer Thüringen wird eine Löschgebühr in Höhe von 80,00 € erhoben (per Rechnung).

Frist

Die Löschung erfolgt zum Monats- oder Jahresende des eingereichten Antrages, soweit kein Datum angegeben ist. Rückwirkende Löschungen sind nicht möglich.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Die Dokumente finden Sie auf der Website der Ingenieurkammer Thüringen und  sind barrierefrei ausfüllbar.

Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellt Ihnen das notwendige Antragsdokument auf einem virtuellen Schreibtisch bereit.

Hinweise (Besonderheiten)

Der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen erlässt über die erfolgte Löschung einen Bescheid.

Rückwirkende Löschungen sind nicht möglich.

Verfahrensablauf

Antragsformulare finden Sie unter www.ikth.de, im internen Bereich Menüpunkt "Intern - Formulare und Vordrucke

Die Dokumente sind barrierefrei ausfüllbar.

Voraussetzungen

Die Eintragung natürlicher Personen in die Listen nach § 21 Abs. 3 und 6 ist nach § 12 ThürAIKG zu löschen, wenn die eingetragene Person

  • verstorben ist,
  • dies gegenüber der Kammer schriftlich verlangt,
  • ihre Hauptwohnung, berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Thüringen aufgegeben hat und keinen Antrag nach § 12 Abs. 6 Satz 1 ThürAIKG stellt,
  • Hauptwohnung, berufliche Niederlassung oder der Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit trotz Nachforschung nicht mehr festzustellen ist; die Frist für die Nachforschung beträgt 3 Monate,
  • nach Eintragung Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die nach § 11 Abs. 1 ThürAIKG in einem Eintragungsverfahren zur Versagung der Eintragung führen müssten,
  • die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen,
  • in einem Ehrenverfahren unanfechtbar auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist.

Die Eintragung(en) kann/können gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen nach § 11 Abs. 2 Nr.  ThürAIKG eingetreten oder bekannt geworden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.

Bearbeitungsdauer

Über die Entscheidung zur Löschung der Eintragung(en) entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen gemäß § 26 ThürAIKG.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 11.06.2026
Fachlich freigegeben durch:

Ingenieurkammer Thüringen

Onlinedienste

Rechtsbehelf

Gegen eine Entscheidung der Ingenieurkammer Thüringen kann innerhalb eines Monats nach deren Zugang Klage bei dem für den Wohnort der antragsstellenden Person zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.

Ein Vorverfahren bzw. Widerspruchsverfahren findet nicht statt.