Ingenieurkammer - Löschung der Eintragung(en)
Volltext
Kammermitglieder können gemäß § 21 Abs. 3 und 6 ThürAIKG die Löschung ihrer Eintragung(en) bei der Ingenieurkammer Thüringen beantragen.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die Ingenieurkammer Thüringen.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag auf Löschung muss in Schriftform erfolgen.
Kosten
Gemäß Kostenordnung der Ingenieurkammer Thüringen wird eine Löschgebühr in Höhe von 80,00 € erhoben (per Rechnung).
Frist
Die Löschung erfolgt zum Monats- oder Jahresende des eingereichten Antrages, soweit kein Datum angegeben ist. Rückwirkende Löschungen sind nicht möglich.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Die Dokumente finden Sie auf der Website der Ingenieurkammer Thüringen und sind barrierefrei ausfüllbar.
Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellt Ihnen das notwendige Antragsdokument auf einem virtuellen Schreibtisch bereit.
Hinweise (Besonderheiten)
Der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen erlässt über die erfolgte Löschung einen Bescheid.
Rückwirkende Löschungen sind nicht möglich.
Verfahrensablauf
Antragsformulare finden Sie unter www.ikth.de, im internen Bereich Menüpunkt "Intern - Formulare und Vordrucke
Die Dokumente sind barrierefrei ausfüllbar.
Voraussetzungen
Die Eintragung natürlicher Personen in die Listen nach § 21 Abs. 3 und 6 ist nach § 12 ThürAIKG zu löschen, wenn die eingetragene Person
- verstorben ist,
- dies gegenüber der Kammer schriftlich verlangt,
- ihre Hauptwohnung, berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Thüringen aufgegeben hat und keinen Antrag nach § 12 Abs. 6 Satz 1 ThürAIKG stellt,
- Hauptwohnung, berufliche Niederlassung oder der Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit trotz Nachforschung nicht mehr festzustellen ist; die Frist für die Nachforschung beträgt 3 Monate,
- nach Eintragung Tatsachen eingetreten oder bekannt geworden sind, die nach § 11 Abs. 1 ThürAIKG in einem Eintragungsverfahren zur Versagung der Eintragung führen müssten,
- die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen,
- in einem Ehrenverfahren unanfechtbar auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist.
Die Eintragung(en) kann/können gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen nach § 11 Abs. 2 Nr. ThürAIKG eingetreten oder bekannt geworden und seit ihrem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind.
Bearbeitungsdauer
Über die Entscheidung zur Löschung der Eintragung(en) entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen gemäß § 26 ThürAIKG.
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ingenieurkammer Thüringen
Onlinedienste
Rechtsbehelf
Gegen eine Entscheidung der Ingenieurkammer Thüringen kann innerhalb eines Monats nach deren Zugang Klage bei dem für den Wohnort der antragsstellenden Person zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.
Ein Vorverfahren bzw. Widerspruchsverfahren findet nicht statt.