Immissionsschutzbeauftragter Bestellung
Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen haben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der
- von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
- technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder
- Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen,
erforderlich ist.
Um welche genehmigungsbedürftigen Anlagen es sich handelt, für die der Betreiber einen Immissionsschutzbeauftragten zu bestellen hat, ergibt sich aus Anhang I der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte.
Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die immissionsschutzrechtliche Überwachungsbehörde, also die Unteren Immissionsschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte, sowie das TLUBN.
Erforderliche Unterlagen
- Benennung des Immissionsschutzbeauftragten mit Angaben zur Person und genaue Bezeichnung der dem Immissionsschutzbeauftragten obliegenden Aufgaben
Frist
Bestellungen, Abberufungen oder Änderungen beim Aufgabenbereich sind unverzüglich anzuzeigen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Betreiber hat die Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgabenbereich und dessen Abberufung der zuständigen Immissionsschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.
Voraussetzungen
- Sie müssen eine genehmigungsbedürftige Anlage betreiben.
- Die Anlage muss in Anhang I der 5. BImSchV genannt sein.
- Der benannte Immissionsschutzbeauftragte muss über die erforderliche Fachkunde gemäß § 7 und Zuverlässigkeit gemäß § 10 der 5. BImSchV verfügen.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.