Gewerbliches Sammeln von Pilzen und Pflanzen (Kräuter, Rinde, Blätter, Wurzeln, Samen, Beeren etc.)

Volltext

Wenn Sie Pflanzen oder Pflanzenteile (Beeren, Blüten et cetera) sowie wie Pilze gewerbsmäßig sammeln möchten, benötigen Sie eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde, im Wald im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde und der Erlaubnis der beziehungsweise des jeweiligen Waldbesitzenden.

Privatrechtliches Eigentum und die Vorschriften des öffentlichen Rechts müssen dabei eingehalten werden.
 

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die untere Naturschutzbehörde bei der Kreisverwaltung beziehungsweise kreisfreien Stadt.
 

Kosten

Für die Genehmigung nach Naturschutzrecht fallen Gebühren gemäß der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung an.

Frist

keine

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

formlos

Hinweise (Besonderheiten)

Nach § 15 Abs. 3 ThürWaldG und § 39 Abs. 4 BNatSchG hat die Entnahme pfleglich zu erfolgen. Die Entnahme darf den Bestand der betreffenden Art vor Ort nicht gefährden und den Naturhaushalt nicht erheblich beeinträchtigen.

Urheber

Onlinedienste

Rechtsbehelf

Widerspruch gegen eine ablehnende Entscheidung der unteren Naturschutzbehörde