Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für nicht gedeckte Betriebskosten beantragen

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Bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne haben Sie  als Selbstständiger oder Selbstständige  neben dem Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls auch einen Anspruch auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wie z.B.  Mieten oder Kredite.

Das gilt nur für Betriebskosten, die nicht vermieden werden können.

Zudem müssen Sie die Betriebskosten so gering wie möglich halten.

Die Erstattung erfolgt in angemessenem Umfang. 

Hierbei handelt es sich um eine sogenannte „Kann-Leistung“. Das heißt die Behörde hat einen Spielraum zur Beurteilung, ob ein Anspruch besteht und wie hoch dieser ist.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Nachweis der laufenden nicht gedeckten Betriebskosten
  • Zahlungsnachweise
  • Bescheid über das Tätigkeitsverbot und dessen Aufhebung
  • ausführliche Begründung, warum die weiterlaufenden Betriebskosten nicht gedeckt sind

Kosten

keine

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Voraussetzungen

Bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot haben Sie Anspruch auf Entschädigung der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben, wenn

  • Sie selbstständig sind
  • Ihr Betrieb oder Ihre Praxis während des Tätigkeitsverbots oder der Quarantäne ruht und 
  • Sie Anspruch auf Entschädigung Ihres Verdienstausfalls haben.
  • Die weiterlaufenden Betriebsausgaben nicht gedeckt sind.

Urheber

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 05.10.2026
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Landesverwaltungsamt

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