Die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung "Markenkäse" erteilen

Volltext

Wenn Sie Ihr Produkt unter der Bezeichnung „Markenkäse“ führen möchten, dann müssen Sie dafür die Erlaubnis der zuständigen Stelle einholen. Diese wird die Einhaltung der Vorgaben zu personellen, baulichen und technischen Anforderungen prüfen sowie Nachweise der Einhaltung der Anforderungen an Markenkäse abfordern.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz

Naumburger Straße 98
07743 Jena

Erforderliche Unterlagen

  • formloser schriftlicher Antrag

Kosten

Es fallen Kosten an.

Frist

Die Genehmigung muss vor dem Inverkehrbringen des Käses erteilt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

  • Eingang des Antrags
  • ggf. Rückfragen der Behörde
  • Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen
  • Erteilung der Genehmigung per schriftlichem Bescheid

Voraussetzungen

Die Genehmigung wird erteilt, wenn der verantwortliche technische Leiter sowie die bauliche und technische Einrichtung des Betriebes die Gewähr dafür bieten, dass der hergestellte oder fertiggelagerte Käse der Güteklasse Markenkäse entsprechen wird.

Bei Betrieben, die Käse herstellen oder fertiglagern, muss ferner Käse der Sorte, für die die Genehmigung beantragt wird, in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen den Anforderungen an Markenkäse entsprochen haben.

Fertiglagerer dürfen "Markenkäse" nur in den Verkehr bringen, wenn er in einem Betrieb hergestellt ist, für den die Genehmigung zur Verwendung der Bezeichnung "Markenkäse" erteilt ist.

Bearbeitungsdauer

Bei Vorliegen eines Antrags und Vorliegen der Voraussetzungen dauert die Bearbeitung ca. 2 bis 3 Wochen.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Zuständige Stelle

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz

Naumburger Straße 98
07743 Jena

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 09.11.2021
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Rechtsbehelf

Ein Rechtsbehelf ist gemäß des Bescheides möglich.