Architektenkammer - Recht zur Führung von geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister
Volltext
Wenn Sie in Deutschland weder ihre Hauptwohnung, eine berufliche Niederlassung noch den Ort Ihrer überwiegenden beruflichen Tätigkeit haben und sich zur vorübergehenden oder gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung nach Thüringen begeben (auswärtige Dienstleister), müssen Sie das erstmalige Tätigwerden in Thüringen der Architektenkammer Thüringen vorher schriftlich anzeigen.
Um zur Führung der geschützten Berufsbezeichnungen "Architekt" oder "Architektin", "Innenarchitekt" oder "Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt" oder "Landschaftsarchitektin", "Stadtplaner" oder "Stadtplanerin", auch Wortverbindungen damit oder ähnlicher Berufsbezeichnungen, berechtigt zu sein, müssen Sie in das besondere Verzeichnis für Auswärtige eingetragen werden. Über die Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss der Architektenkammer.
Über die Eintragung wird Ihnen auf Antrag eine auf ein Jahr befristete Bescheinigung ausgestellt, aus der sich die Berechtigung zur Führung der geschützten Berufsbezeichnung ergibt.
Die Eintragung begründet weder eine Mitgliedschaft in der Architektenkammer Thüringen noch in einem Versorgungswerk oder in einer anderen Einrichtung.
Sie sind jedoch verpflichtet, die Berufspflichten entsprechend des Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetzes zu beachten.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die Architektenkammer Thüringen.
Erforderliche Unterlagen
Als auswärtiger Dienstleister müssen Sie zusammen mit der Anzeige folgende Dokumente vorlegen:
- Nachweis über Ihre Berufsqualifikation
- im Fall einer beabsichtigten selbstständigen Tätigkeit einen Nachweis über das Bestehen einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung
Legen Sie alle Unterlagen und Bescheinigungen in Kopie vor.
Zudem müssen Sie von allen Unterlagen und Bescheinigungen Übersetzungen in deutscher beziehungsweise englischer Sprache vorlegen. Diese sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer zu erstellen.
Kosten
- für die erstmalige Anzeige
Gebühr: 100,00 EUR (Vorkasse: nein) - für die Verlängerung
Gebühr: 90,00 EUR (Vorkasse: nein)
Frist
- 1 Jahr(e)
- Der Antrag auf Verlängerung muss vor Ablauf der Jahresfrist gestellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
- Anzeige des erstmaligen Tätigwerdens als auswärtiger Dienstleister in Thüringen
- Jährliche Erneuerung der Anzeige des Tätigwerdens als auswärtiger Dienstleister in Thüringen
Verfahrensablauf
- Sie reichen die Anzeige mit allen erforderlichen Unterlagen bei der Architektenkammer Thüringen ein.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung und gegebenenfalls weitere Hinweise beziehungsweise ob Sie noch Unterlagen nachreichen müssen.
Bearbeitungsdauer
- 1 Monat(e)
Urheber
Zuständige Stelle
Architektenkammer Thüringen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Architektenkammer Thüringen
Onlinedienste
Rechtsbehelf
Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage gegen eine Entscheidung des Eintragungsausschusses bei der Architektenkammer bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren).