Anzeige/Anmeldung/Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb gentechnischer Anlagen und erstmaliger gentechnischer Arbeiten
Volltext
Gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufen 1 bis 4 sind Einrichtungen, in denen gentechnische Arbeiten im geschlossenen System durchgeführt werden, um den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen und ein dem Gefährdungspotenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.
Gentechnische Arbeiten dürfen Sie nur in gentechnischen Anlagen durchführen.
Als Betreiber einer gentechnischen Anlage haben Sie die Errichtung und den Betrieb der Anlage sowie weitere gentechnische Arbeiten bei der zuständigen Behörde, abhängig von der Sicherheitsstufe, anzuzeigen, anzumelden oder genehmigen zu lassen. Die zuständige Behörde bestätigt Ihnen unverzüglich den Eingang des Antrags.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
Erforderliche Unterlagen
Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Diesem müssen Sie alle Unterlagen beifügen, die für die Anzeige, Anmeldung oder Genehmigung notwendig sind.
Kosten
Es ist eine Verwaltungsgebühr gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren zu entrichten. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen. Genaue Auskunft hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Frist
Als Betreiber müssen Sie vor Errichtung und Betrieb der gentechnischen Anlage diese bei der zuständigen Behörde anzeigen, anmelden oder von ihr genehmigen lassen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Verfahrensablauf
Anzuzeigen sind:
- die Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen und die darin vorgesehenen erstmaligen Arbeiten,
- die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit und des Betriebs einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden, die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2.
Nach Eingang der Anzeige in der Behörde können Sie nur bei der Sicherheitsstufe 1 direkt mit der Arbeit beginnen.
Anzumelden sind:
- die Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden sollen und die darin vorgesehenen erstmaligen Arbeiten,
- die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit und des Betriebs einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 durchgeführt werden.
Ein Antrag auf Genehmigung ist zu stellen für:
- die Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden sollen und die darin vorgesehenen erstmaligen Arbeiten,
- die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4 durchgeführt werden,
- die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 3 oder 4.
Optional kann der Betreiber einer gentechnischen Anlage auch eine Genehmigung statt einer Anmeldung für gentechnische Anlagen der Sicherheitsstufe 2 beantragen.
Im Nachgang kann es zu Nachforderungen kommen, bei denen Sie gegebenenfalls aufgefordert werden, weitere Dokumente und Informationen nachzureichen.
Sie erhalten anschließend eine Eingangsbestätigung mit diesen möglichen Status: Antrag in Ordnung, mit Nachforderung, mit Versagensgründen. Im weiteren Verlauf gibt es für Sie eine Anhörungsmöglichkeit mit einem Bescheidentwurf und abschließend den Bescheid, gegebenenfalls inklusive Gebührenbescheid.
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten
Rechtsbehelf
Gegen Bescheide kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.