Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlaglehrschmied beantragen
Volltext
Als staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin oder staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied dürfen Sie an staatlich anerkannten Hufbeschlagschulen als Lehrkraft tätig werden. Dazu müssen Sie eine Anerkennung beantragen.
Wenn Sie Ihre Prüfungen im Bereich des Huf- und Klauenbeschlags im Ausland abgelegt haben, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der deutschen Qualifikation als gleichwertig anerkennen lassen.
Erforderliche Unterlagen
Bei einer in Deutschland absolvierten Ausbildung:
- Ausweisdokument
- die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin,
- eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Hufbeschlagschmied,
- in diesem Zeitraum der jährliche Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und
- die erforderlichen berufs und arbeitspädagogischen Kenntnisse,
- eine erfolgreich bestandene Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied.
Für Personen mit außerhalb Deutschlands erworbenen Prüfungszeugnissen:
- Ausweisdokument,
- gleichgestelltes Prüfungszeugnis,
- ein Nachweis über die zur Ausübung des Berufs erforderliche Zuverlässigkeit (Beantragung eines Führungszeugnisses oder Vorlage einer Bestätigung des Landes, in dem das Prüfungszeugnis erworben wurde, aus der ersichtlich ist, dass keine Verstöße gegen den Tierschutz begangen wurden,
- eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Hufbeschlagschmied oder Hufbeschlagschmiedin,
- in diesem Zeitraum der jährliche Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und
- die erforderlichen berufs und arbeitspädagogischen Kenntnisse.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 3 Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlaggesetz – HufBeschlG)
- § 5 Gesetz über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlaggesetz – HufBeschlG)
- § 2 in Verbindung mit Abschnitt 3 Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV)
- § 2 in Verbindung mit § 4 Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV)
- Anlage 2 Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung (HufBeschl-AnerkennV)
Formulare
- Formulare vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Besonderheiten.
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag inkl. der erforderlichen Nachweise der der zuständigen Stelle ein
- Diese prüft, ob alle Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung erfüllt sind
- Bei positiver Prüfung wird Ihnen die staatliche Anerkennung als Hufbeschlaglehrschmied erteilt
Voraussetzungen
Wenn Sie Ihre Prüfung in Deutschland abgelegt haben:
- Sie sind staatlich anerkannt als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied.
- Sie waren mindestens fünf Jahre tätig als Hufbeschlagschmiedin oder Hufbeschlagschmied.
- Sie haben innerhalb Ihrer fünfjährigen Tätigkeit jährlich Fortbildungsveranstaltungen besucht.
- Sie besitzen die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.
- Sie haben eine Prüfung zur Hufbeschlaglehrschmiedin beziehungsweise zum Hufbeschlaglehrschmied bestanden.
Wenn Sie Ihre Prüfung im Ausland abgelegt haben:
- Ihre Prüfungszeugnisse entsprechen den Zeugnissen, die in Anlage 2 der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung aufgeführt sind. Oder eine Gleichwertigkeitsprüfung ergibt, dass Ihre Kompetenzen gleichwertig sind.
- Sie waren mindestens fünf Jahre tätig als Hufbeschlaglehrschmiedin oder Hufbeschlagschmid.
- Sie haben innerhalb Ihrer fünfjährigen Tätigkeit jährlich Fortbildungsveranstaltungen besucht.
- Sie besitzen die erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.
- Ihr Führungszeugnis enthält keine Verstöße gegen das Tierschutzgesetz.
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben, wird die zuständige Stelle diesen zeitnah bearbeiten.
Urheber
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht