Abwasserabgabe verrechnen

Volltext

Für das Einleiten von Abwasser (Schmutzwasser und verschmutztes Niederschlagswasser) in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird eine Abwasserabgabe erhoben. Diese ist unter bestimmten Voraussetzungen verrechenbar.

Sie leiten Abwasser in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser ein und haben zum Beispiel Investitionen für:

  • die Errichtung/Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen (zum Beispiel Klär- oder Abscheideranlagen; gemäß § 10 Absatz 3 AbwAG) oder
  • die Errichtung/Erweiterung von Anlagen, die das Abwasser bereits vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen (gemäß § 10 Absatz 4 AbwAG, zum Beispiel Errichtung einer Trennkanalisation zum Anschluss von Kleineinleitungen oder einer Teilortskanalisation an eine Abwasserbehandlungsanlage, Bau eines Regenwasserkanales, über den das Niederschlagswasser einem Regenklärbecken zugeführt wird, Errichtung eines Regenüberlaufbeckens zur Beseitigung eines Regenüberlaufes in das Gewässer)

Dies führt zu einer Verringerung des zu zahlenden Abgabebetrags beziehungsweise zur Erstattung eines bereits gezahlten Abgabebetrags.

Die Ermittlung des Verrechnungszeitraums erfolgt taggenau. Eine Verrechnung des – bedingt durch eine Überschreitung eines Überwachungswerts – erhöhten Teils der Schmutzwasserabgabe scheidet aus.

Die Verrechnung der getätigten Aufwendungen müssen Sie auf den entsprechenden Formvordrucken bei der zuständigen Stelle beantragen. Die zuständige Stelle ist bei auftretenden Fragestellungen gern behilflich und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Nachweise zur Verrechnungsmaßnahme an.

Erforderliche Unterlagen

Je nachdem, für welche Anlagen Aufwendungen geltend gemacht werden, sind die entsprechenden Anträge vorzulegen:

  • Antrag auf Verrechnung nach § 10 Absatz 3 AbwAG: 
    • Angaben zur Abwasserbehandlungsanlage
    • Inbetriebnahmedatum
    • Angaben zur Schadstoffreduzierung
    • Nachweis der Aufwendungen
  • Antrag auf Verrechnung nach § 10 Absatz 4 AbwAG: 
    • Angaben zu wegfallenden Einleitungen durch Anschluss an eine Abwasserbehandlungsanlage
    • Angaben zur Abwasserbehandlungsanlage
    • Datum des Anschlusses
    • Angaben zur Baumaßnahme
    • Nachweis der Aufwendungen

Kosten

Gebühren/Auslagen für die Bearbeitung des Antrags fallen nicht an.

Frist

Sie müssen den Antrag auf Verrechnung zwingend im Jahr der Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage beziehungsweise im Jahr des Anschlusses von Einleitungen stellen, um den vollen Verrechnungszeitraum ausschöpfen zu können. Bei späterer Antragstellung verkürzt sich die verrechenbare Abwasserabgabe aufgrund von Verjährungsfristen.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

Die Abgabepflichtigen können die Verrechnungsanträge von der Festsetzungsbehörde kostenlos und in der erforderlichen Anzahl beziehen oder auf der Website des TMUENF einsehen.

Voraussetzungen

Ein Antrag auf Verrechnung setzt voraus, dass der Abgabepflichtige im Verrechnungszeitraum eine Abwasserabgabe zu zahlen hat beziehungsweise bereits gezahlt hat und ihm Aufwendungen entstanden sind.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang des eingereichten Antrags und der Unterlagen. 

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 17.09.2026
Fachlich freigegeben durch:

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

Rechtsbehelf

Gegen den Verrechnungsbescheid  kann Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.