Fleischbeschaubezirke und Trichinenuntersuchungsstellen im Landkreis
Auch nach Inkrafttreten des neuen EU- Lebensmittel- und Fleischhygienerechtes unterliegen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und andere Paarhufer, Pferde und andere Einhufer, wenn ihr Fleisch zum Genuss für den Menschen bestimmet ist, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung).
Schweine und Einhufer sind zusätzlich nach der Schlachtung auf Trichinen zu untersuchen.
Ferner unterliegen der Untersuchungspflicht auf Trichinen Wildschweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber, Dachse und andere fleischfressende Tiere, die Träger von Trichinen sein können, wenn das Fleisch zum Genuss von Menschen verwendet werden soll.
Nachfolgend werden die für die Städte, Gemeinden und Ortsteile zuständigen amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure sowie die Trichinenuntersuchungsstellen bekanntgegeben.
Wir machen darauf aufmerksam, dass bei Hausschweinen aus gewerblicher Schlachtung, Einhufern sowie bei allen untersuchungspflichtigen Wildtieren die Trichinenuntersuchung nur in den genannten Trichinenuntersuchungsstellen erfolgen darf.
Information zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung - Änderungen der Gebührenhöhe
Im April 2017 wurden die Gebühren für die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchungen wie folgt neu festgesetzt:
Einhufer: 29,00 EUR
Rinder: 22,00 EUR
Schweine: 21,00 EUR
Schafe / Ziegen: 11,00 EUR
Sonstiges Haarwild: 13,00 EUR
Wildschwein (Probenahme einschließlich Trichinenuntersuchung): 15,00 EUR
Wildschwein (Trichinenuntersuchung): 10,00 EUR
Wegstreckenentschädigung pro Kilometer: 0,30 EUR pro km
Einzeluntersuchung auf ausdrücklichen Wunsch des Verfügungsberechtigten außerhalb der festgelegten Untersuchungszeiten: 32,00 EUR
Gesetzliche Grundlage
Artikel 27 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit Ziffer 5.1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Die sich aus der erforderlichen Neukalkulation ergebenden Gebühren werden seit dem 1. April 2017 angewendet.