Gewerblicher Transport von Abfällen
Anzeigepflicht - Transport von nicht gefährlichen Abfällen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Nach dem Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 (KrWG) haben ab dem 01.06.2012 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- Hierzu nutzen Sie bitte das elektronische Anzeigeverfahren welches Ihnen ermöglicht, die Anzeige Ihrer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit schnell und sicher in elektronischer Form zu erstellen und an die untere Abfallbhörde im Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt zu übersenden.
- Nähere Erläuterungen zur Anzeigepflicht für Betriebe, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind, finden sie im Folgenden.
- Elektronisches Anzeigeverfahren nach § 53 KrWG
Erlaubnispflicht - Beförderung von gefährlichen Abfällen nach § 54 KrWG
- Die Beförderung von gefährlichen Abfällen ist gemäß § 54 Absatz 1 KrWG erlaubnispflichtig.
- Das erhöhte Risikopotenzial von gefährlichen Abfällen rechtfertigt die für den Tätigkeitsbereich mit der präventiven Zuverlässigkeits- und Fachkundeüberprüfung verbundene verstärkte Kontrolldichte. Das verwaltungsrechtliche Verfahren der Beförderungserlaubnis wird auf der Grundlage der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV) durchgeführt.
- Hierzu nutzen Sie bitte das elektronische Verfahren zur Eteilung einer Erlaubnis, welches Ihnen ermöglicht, die Erlaubnis für Ihrere abfallwirtschaftliche Tätigkeit schnell und sicher in elektronischer Form zu erstellen und an die untere Abfallbhörde im Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt zu übersenden.
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 54 KrWG
Bei Abfalltransporten beachten
- Eine Kopie der bestätigten Anzeige nach 53 KrWG bzw. der Erlaubnis nach § 54 KrWG sind beim Transport von Abfällen in jedem betroffenen Fahrzeug zu hinterlegen.
- Nach § 55 Absatz 1 haben Sammler und Beförderer Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln zu versehen (A-Schilder). Hinsichtlich der Anforderungen an die Kennzeichnung der Fahrzeuge gilt § 10 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Fragen und Antworten
Was bedeutet "im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen"?
Hierunter wird das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen gerichtet ist, verstanden.
Abgrenzung zur gewerbsmäßigen Tätigkeit:
Der Hauptzweck des wirtschaftlichen Unternehmens ist nicht das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von Abfällen, sondern eine andere Dienstleistung.Beispiele für die Beförderung von Abfällen imRahmen wirtschaftlicher Unternehmen:
- Der Fliesenleger, der die alten herausgeschlagene Fliesen zu einer Entsorgungsanlage bringt.
- Der Möbelspediteur, der Verpackungen oder beschädigte Möbelstücke zurücknimmt
Im Gegensatz dazu steht die gewerbsmäßigeTätigkeit, die auf die Erzielung von Gewinn geradedurch das Sammeln, Befördern, Handeln und Makelnvon Abfällen gerichtet ist. Auch Unternehmen,bei denen das Sammeln, Befördern, Handeln oderMakeln von Abfällen nicht den alleinigen Unternehmenszweck,aber einen wichtigen Zweck ausmachtund das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makelnvon Abfällen ein unverzichtbarer oder zumindestwesentlicher Bestandteil der angebotenenLeistungspalette ist, sind gewerbsmäßig tätig. DieAnzeigepflicht für gewerbsmäßig tätige Unternehmenbesteht bereits ab 01.06.2012.
Gibt es Ausnahmen von der Anzeigepflicht?
Sammler und Beförderer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, aber nicht gewöhnlich und nicht regelmäßig sammeln oder befördern, sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. Es ist anzunehmen, dass Sammeln oder Befördern gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmenge bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen übersteigt.